31 —
geringsten Fehler mit weit hergeholten Ansprüchen und Untersuchungen chicanirten.
In Fällen solcher Art ging sein Wille dahin, daß die Fiscale den in rechtmäßiger
Weise verursachten Schaden aus ihren eigenen Mitteln ersetzen sollten.
Wie groß immer der materielle Vortheil dieser Einrichtungen erscheinen
mag, so ist ihr moralischer Einfluß doch noch weit höher anzuschlagen. Man
gewöhnte sich in Preußen daran, das Oberhaupt des Staates als Schützer
und Vollstrecker des Rechtes, dem er sich selbst willig unterordnete, anzusehen.
Es stieg das Selbstgefühl des Unterthanen in eben dem Maaße, wie das Vertrauen
und die Liebe zum Herrscher, welcher der Aufrechthaltung segensreicher
Institutionen seine ganze Kraft widmete. Man war sich bewußt, gegen jeglichen,
auch den einflußreichsten Beamten den Schutz der Gesetze wirksam in Anspruch
nehmen zu können, und daß es Keiner wagen durfte, diesem von dem Herrscher
selbst mit so viel Ehrfurcht angesehenen Schutz zu trotzen. Nach der Einführung
dieser neuen Prozeßordnung sollte auch ein allgemeines deutsches Landrecht für
die sämmtlichen preußischen Staaten folgen, wozu der Entwurf unter dem Titel
des corpus juris Fridericiani wirklich erschien.
Wie menschenfreundliche Rücksicht auch immer Friedrich II. auf das Wohl
seiner Unterthanen nahm, und wie gern er das Recht zu ihren Gunsten walten
ließ, so wenig war er geneigt, den Zustand seiner Finanzen herabdrücken zu
lassen, obschon er auch hier, trotz alles Ernstes, stets menschlichen Rücksichten
Gehör schenkte. Von den Beamten forderte er unbestechliche Ehrlichkeit, Arbeitsamkeit
und Wirksamkeit. Wie sein Vater verlangte er, daß sie zur bestimmten
Zeit zusammenkamen, und nicht eher auseinander gingen, als bis die Geschäfte
abgethan waren. Wenn sie sich nicht vergleichen konnten, sollte die Sache an
ihn zur Entscheidung gehen; die Kassen-Rendanten wurden streng beaufsichtigt.
Um bei den Beamten überhaupt jede Nebenrücksicht zu entfernen, hielt Friedrich
II. streng darauf, daß in den Kammern und Commissariaten keine Eingebornen
der Provinzen saßen. In diesen aber sollte Jeder nach seiner besondern
Gabe und Einsicht angewendet werden, der Oekonom beim Verpachten, der
zuverlässige und ordnungsliebende Mann bei der Kassenverwaltung, der Kenner
der Gewerbe und der Handelsverhältnisse in diesen Fächern. Er verlangte geschickte
und gehorsame Diener.
Vor Allem war den Verwaltungsbeamten Schonung der Unterthanen zur
Pflicht gemacht. Friedrichs Befehl ging dahin, daß bei neuen Verpachtungen
stets darauf gesehen würde, ob der Amtmann bisher mit den Bauern gut umgegangen
sei; unter keinen Umständen aber sollte man die Prästationen der
Bauern erhöhen. „Ich weiß, äußert er darüber, daß eins von den zu harten
Dingen im Lande die Dienste sind, welche die Bauern thun müssen, wobei
nichts als ihr Verderben herauskommt; unerträglich ist es, daß sie fünf oder
gar sechs Tage in der Woche dienen sollen. So viel Geschrei es geben wird,
so soll man doch darauf sehen, und zwar sowohl bei den königlichen Aemtern
als bei den Edelleuten, daß den Bauern ein Paar Tage in der Woche abge-