Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

e.  Kreis·Feuer-Sozietäts-




#.  Besoldungen
  und
Reisekosten.


III.  Beitrittseiheit.

*—

rung  bei  anderen

  Gesellschaften.



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dieser  Frist  ist  eine  Wiederwäahlung  auf  anderweite  sechs  Jahre  zulässig.  Dagegen
müssen  die  durch  eine  Wahl  übertragenen  Aemter  oder  Funktionen  auch  innerhalb
  der  sechsjahrigen  Periode  niedergelegt  werden,  sobald  eine  der  Eigenschaften
  verloren  geht,  welche  nach  F.  19.  eine  Bedingung  der  Wählbarkeit  ausmachen.


g.  18.

Die  Einrichtung  der  Feuersozietätskassen-Verwaltung  und  Geschaäftsführung
  in  den  Kreisen  bleibt  lediglich  jedem  Kreisdirektor  überlassen,  welcher  den
Kreisrendanfen  nach  seinem  Ermessen  annimmt,  aber  auch  in  jeder  Beziehung
für  denselben  haften  muß.

Die  Kreis-Feuersozietätskasse  muß  jedoch,  sofern  nicht  die  Kreisstände  aus
besonderen  Gründen  eine  Ausnahme  für  zulässig  erachten,  in  demselben  Orte
befindlich  sein,  wo  die  landesherrliche  Kreiskasse  ihren  Sitz  hat.

S.  19.

Die  Besoldungen  der  Sozietätsbeamten  sind  durch  einen  besondern  Normaletat
  festgesetzt.  2
g.  20.

Für  Reisen  in  Feuersozietäts-Angelegenheiten  kann  von  dem  Generaldirektor,
  wie  von  jedem  Kreisdirektor,  resp.  dem  Stellvertreter  desselben,  eine  Fuhrkostenvergütigung
  von  Einem  Thaler  für  jede  Meile  des  Hinweges  liquidirt
werden.  Auf  eine  Entschädigung  für  die  Rückreise  oder  auf  Diäten  sindet  kein
Anspruch  statt,  und  ist  die  Entfernung  in  Ansehung  des  Generaldirektors  von
Berlin  aus,  in  Ansehung  der  Kreisdirektoren  resp.  deren  Stellvertreter  von  der
Kreisstadt  aus  zu  berechnen.

 

g.  21.

Alle  Gebaͤude,  welche  im  Bereiche  der  Sozietaͤt  liegen  (§§.  2.  und  3.),
können  mit  den  weiter  unten  folgenden  Ausnahmen  (§S.  I1.  bis  33.)  auf  den
Antrag  ihrer  Besitzer  bei  der  Sozietät  versichert  werden.

g.  22.

Im  Allgemeinen  besteht  fuͤr  die  Eigenthuͤmer  der  im  Bereiche  der  slaͤndischen
  Sozietaͤt  liegenden  Gebaͤude  keine  Zwangspflicht,  ihre  Gebaͤude  bei  der
Sozietaͤt  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  sondern  es  haͤngt  solches  von  ihrem
freien  Enischlusse  ab.

g.  23.

Die  Kreis-Feuersozietäts-Direktionen  sind  aber  verpflichtet,  auf  den  Antrag
eines  Hypothekengläubigers  und  mit  Zustimmung  des  Versicherten,  einen  Vermerk
  im  Kataster  zu  machen,  daß  ohne  Zustimmung  des  Hypothekengläubigers
weder  eine  Löschung  noch  eine  Herabsetzung  der  Versicherungssummen  erfolgen
dürfe.

Die  in  den  Katastern  sich  schon  vorfindenden  Vermerke  bleiben  in  Kraft.

Die  Löschung  in  dem  Kataster  nach  ausgesprochener  Ausschlietung  eines
Gebäudes  aus  der  Sozietät  (#.  66.  sed.  dieses  Reglemenks),  sowie  die  Herabsetzung