e. Kreis·Feuer-Sozietäts-
#. Besoldungen
und
Reisekosten.
III. Beitrittseiheit.
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rung bei anderen
Gesellschaften.
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dieser Frist ist eine Wiederwäahlung auf anderweite sechs Jahre zulässig. Dagegen
müssen die durch eine Wahl übertragenen Aemter oder Funktionen auch innerhalb
der sechsjahrigen Periode niedergelegt werden, sobald eine der Eigenschaften
verloren geht, welche nach F. 19. eine Bedingung der Wählbarkeit ausmachen.
g. 18.
Die Einrichtung der Feuersozietätskassen-Verwaltung und Geschaäftsführung
in den Kreisen bleibt lediglich jedem Kreisdirektor überlassen, welcher den
Kreisrendanfen nach seinem Ermessen annimmt, aber auch in jeder Beziehung
für denselben haften muß.
Die Kreis-Feuersozietätskasse muß jedoch, sofern nicht die Kreisstände aus
besonderen Gründen eine Ausnahme für zulässig erachten, in demselben Orte
befindlich sein, wo die landesherrliche Kreiskasse ihren Sitz hat.
S. 19.
Die Besoldungen der Sozietätsbeamten sind durch einen besondern Normaletat
festgesetzt. 2
g. 20.
Für Reisen in Feuersozietäts-Angelegenheiten kann von dem Generaldirektor,
wie von jedem Kreisdirektor, resp. dem Stellvertreter desselben, eine Fuhrkostenvergütigung
von Einem Thaler für jede Meile des Hinweges liquidirt
werden. Auf eine Entschädigung für die Rückreise oder auf Diäten sindet kein
Anspruch statt, und ist die Entfernung in Ansehung des Generaldirektors von
Berlin aus, in Ansehung der Kreisdirektoren resp. deren Stellvertreter von der
Kreisstadt aus zu berechnen.
g. 21.
Alle Gebaͤude, welche im Bereiche der Sozietaͤt liegen (§§. 2. und 3.),
können mit den weiter unten folgenden Ausnahmen (§S. I1. bis 33.) auf den
Antrag ihrer Besitzer bei der Sozietät versichert werden.
g. 22.
Im Allgemeinen besteht fuͤr die Eigenthuͤmer der im Bereiche der slaͤndischen
Sozietaͤt liegenden Gebaͤude keine Zwangspflicht, ihre Gebaͤude bei der
Sozietaͤt gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es haͤngt solches von ihrem
freien Enischlusse ab.
g. 23.
Die Kreis-Feuersozietäts-Direktionen sind aber verpflichtet, auf den Antrag
eines Hypothekengläubigers und mit Zustimmung des Versicherten, einen Vermerk
im Kataster zu machen, daß ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers
weder eine Löschung noch eine Herabsetzung der Versicherungssummen erfolgen
dürfe.
Die in den Katastern sich schon vorfindenden Vermerke bleiben in Kraft.
Die Löschung in dem Kataster nach ausgesprochener Ausschlietung eines
Gebäudes aus der Sozietät (#. 66. sed. dieses Reglemenks), sowie die Herabsetzung