Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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postfahrten  zu  leisten  verpflichtet  ist,  die  Entfernungen  nach  diesen  Orten  und  die  hienach
für  jede  Station  zu  zahlenden  Beträge  an  Postgeld  und  Nebenkosten  angegeben.  Die
Posthalterei  hat  dem  Reisenden  auf  Verlangen  den  Extraposttarif  vorzulegen.  Die  Ueberführung
  nach  anderen  als  den  in  diesem  Tarif  aufgeführten  Orten  und  die  Verständigung
  über  den  Fahrtlohn  hiefür  bleibt  dem  freien  Willen  des  Posthalters  überlassen.

II.  Die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Stellung  von  Extrapostpferden  erstreckt  sich
nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.

III.  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung  von
Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände
von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  überhaupt  ohne
Gefahr  und  Nachtheil  bewerkstelligt  werden  kann.

IV.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden
der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

§.  81.
Zahlungssätze.
a.  Für  die  Pferde.
I.  An  Pferdegeld  ist:

für  jedes  Extrapostpferd  der  jeweils  für  das  Kilometer  festgesetzte  und  bekanntgemachte

  Betrag  zu  zahlen.
Ein  bei  Berechnung  der  Vergütung  für  die  ganze  Strecke  sich  ergebender  Bruchtheil  einer
Mark  ist  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

b.  Wagengeld.

II.  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
für  das  Kilometer  10  Pf.

III.  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter
nicht  verpflichtet.

IV.  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu
benützen,  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen
  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden
läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens
auf  seine  Kosten  zu  bewirken.