Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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wird  auf  dem  Wege  der  Geschäftsamveisung  geregelt.  Die  Bureau=  und  Dienergeschäfte
  des  Bergamtes  werden  von  geeigneten  Beamten  des  in  §  122  bezeichneten
  Amtsgerichtes  besorgt.

8  129.

Die  den  Bergbehörden  beigeordneten  Bergbeamten,  deren  Frauen  und
unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  können  durch  Mutung  keine  Bergwerke
oder  Anteile  an  solchen  erwerben.

Zu  solchen  Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  ist
die  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.

§  134.

Die  Bergbehörden  haben  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  alle  Befugnisse
der  Polizeibehörden.

Tritt  auf  einem  Bergwerke  hinsichtlich  der  im  §  132  bezeichneten  Gegenstände
  eine  Gefahr  ein,  so  hat  das  Bergamt  die  geeigneten  polizeilichen  Maßregeln
  nach  Vernehmung  des  Bergwerksbesitzers  oder  des  Repräsentanten,  in
Fällen  dringender  Gefahr  auch  ohne  solche  Vernehmung,  anzuordnen.

8  135.

Bei  vorhandener  Dringlichkeit  sind  auch  dic  den  Bergbehörden  beigeordneten
  Bergbeamten  berechtigt  und  verpflichtet,  die  zur  Beseitigung  der  Gefahr
erforderlichen  polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen,  gleichzeitig  aber  dem  Bergamte
  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Das  Bergamt  hat  die  getroffenen  Anordnungen,  nach  vorgängigem  Gehör
der  im  Absatz  2  des  vorstehenden  Paragraphen  genannten  Personen,  durch  einen
Beschluß  zu  bestätigen  oder  wieder  aufzuheben.

*  136.

Die  Bekanntmachung  der  auf  Grund  der  §5  134  und  135  getroffenen
polizeilichen  Anordnungen  an  die  Beteiligten  erfolgt  durch  Zustellung  des  Beschlusses
  des  Bergamtes,  beziehungsweise  der  Verfügung  des  betreffenden  Bergbeamten.
  ·

Soweit  eine  Bekanntmachung  an  die  Arbeiter  erforderlich  ist,  geschieht
dieselbe  auf  Anweisung  des  Bergamtes  durch  Vorlesen  und  durch  Aushang  auf
dem  Werke.
            
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