Metadaten : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

II.  Einrichtung  und  Ausstattung  des  Schulzimmers  (Schulhauses).  115

Es  werden  darin  behandelt

1.  Lage  und  Beschaffenheit  der  Baustelle.

2.  Anordnung  der  Gebäude  auf  der  Baustelle.

3.  Das  Schulhaus.  A.  Bauart.  B.  Schulzimmer.

Einklassige  Schulen  sollen  nicht  mehr  als  80  Kinder  zählen,  die  Klassen
mehrklassiger  Schulen  nicht  mehr  als  70  Kinder.  An  Platz  ist  erforderlich  für
kleine  Kinder  0,18—0,50  m  Breite  und  0,68  m  Tiefe,  für  mittlere  Kinder  0,50
bis  0,52  m  Breite  und  0,70  m  Tiefe,  für  große  Kinder  0,52—0,54  m  Breite
und  0,72  m  Tiefe.  Auf  einer  Bank  sollen  höchstens  fünf  Kinder  sitzen.  Der
Lehrersitz  soll  1,20  m  breit  und  2,50  m  lang  sein.

Die  erste  Bankreihe  muß  von  der  Wand,  an  welcher  sich  der  Lehrersitz  befindet,
  1,70  m,  die  letzte  Bank  von  der  Rückwand  0,30  m  entfernt  sein.  Der
Abstand  der  Bänke  von  der  Fensterwand  soll  0,40  m,  von  der  inneren  Längswand
  0,60  m  betragen,  der  Mittelgang  soll  0,50  m  breit  sein.

Die  Tür  soll  geradeaus  vor  den  Kindern  beim  Sitzen  sich  befinden.  Der
Ofen  ist  am  besten  in  der  Mitte  der  Längsseite  aufzustellen.  Der  nächste  Sitzplatz
  soll  0,80  m  von  ihm  entfernt  sein.

Ein  Schulzimmer  soll  höchstens  9,70  m  lang  und  6,50  m  tief  sein.  Seine
Höhe  soll  im  lichten  mindestens  3,20  m  betragen.  Auf  jedes  Kind  sind  2,25  chm
Luftraum  zu  rechnen.  Die  Entfernung  des  Fenstersturzes  vom  Fußboden  ist
mindestens  halb  so  groß  zu  bemessen,  wie  seine  wagerechte  Entfernung  von  der
inneren  Längswand.

Die  Fensterfläche  soll  mindestens  gleich  ein  Fünftel  der  Bodenfläche  des
Schulzimmers  sein.  Die  Fenster  sind  in  der  linksseitigen  Längswand  anzulegen,
durch  Pfeiler  von  höchstens  1,20  m  Breite  unterbrochen.  Sie  sind  tunlichst  an
die  Decke  zu  rücken  und  geradlinig  oder  flachbogig  abzuschließen.  Die  Fensterbrüstungen
  dürfen  nicht  unter  1  m  hoch  sein.

Liegen  die  Fenster  nach  Norden,  so  kann  zum  Einfall  des  Sonnenlichtes
ein  Fenster  im  Rücken  der  Kinder  angelegt  werden.

C.  Verkehrsräume.  D.  Lehrerwohnungen:  Als  Raumbedarf  für  einen  verheirateten
  Lehrer  gelten  3—4  Wohn=  und  Schlafräume  mit  einer  Grundfläche
von  65—85  qm,  eine  Küche  von  etwa  10—12  qm  und  die  für  die  Hauswirtschaft
erforderlichen  Keller=  und  Bodenräume  ..  .  Ein  unverheirateter,  einstweilig
angestellter  Lehrer  erhält  1  Stube  von  18—25  qm  und  eine  heizbare  Kammer
von  etwa  15—18  qm.  Wenn  ein  solcher  Lehrer  durch  örtliche  Verhältnisse  gezwungen
  ist,  eigene  Wirtschaft  zu  führen,  erhält  er  außerdem  eine  kleine
Küche  und  womöglich  eine  heizbare  Kammer  für  eine  Anverwandte.  Eine
Lehrerin  erhält  gleiche  Räume  wie  ein  unverheirateter  Lehrer  mit  eigener
Wirtschaft.

1.  Brunnenanlage  —  5.  Abtritte  —  6.  Wirtschaftsanlagen  —  7.  Umwehrungen.


Einige  Erläuterungen  und  Abänderungen  hierzu  enthalten  der  ME.  20.  XII.
1902,  Zbl.  1903,  S.  224,  und  der  ME.  16.  XI.  1912.  U  III  E  1594.

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