Volltext : Der Vertrag von Versailles.

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Die  Entscheidung  über  Einwendungen,  welche  die  Zulassigkeit  der  Vollstreckungsklausel
  betreffen,  sowie  die  Entscheidung  über  Ertheilung  einer  weiteren  vollstrecbaren
  Ansfertigung  erfolgt  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Friedensrichter
  den  Amtssitz  hat.

Dritter  Abschnitt.
Die  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen  und  Körperverletzungen.

6  31.

Bei  den  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
ist  der  Friedensrichter  die  zum  Zwecke  der  Sühneverhandlung  zuständige  Vergleichsbehörde.


*

Auf  die  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen  und  Körperverlehungen  finden
die  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  mit  den  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
enthaltenen  Abweichungen  entsprechende  Anwendung.

l  3.

Soweit  nach  der  Vorschrift  des  §  420  der  Deutschen  Strafprozesorduung  vor
Erhebung  der  Privatklage  wegen  Beleidigungen  nachgewiesen  werden  muß,  daß  die
Sühne  erfolglos  versucht  worden,  ist  für  diesen  Vergleichsversuch  der  Friedensrichter,
in  dessen  Bezirk  der  Beschuldigte  wohnt,  ausschließlich  zuständig.

8  34.

Bei  der  nach  §  420  der  Denutschen  Strafprozeßordnung  erforderlichen  Sühneverhandlung
  darf  der  zuständige  Friedensrichter  die  Ansübung  seines  Amts  aus  den
in  §&  14  Nr.  3  bis  6  und  §  15  Nr.  2  augegebenen  Gründen  nicht  ablehnen.

Er  hat,  wenn  bei  einer  Partei  einer  der  im  §  14  Nr.  3  bis  6  angegebenen
Umstände  vorliegt,  dies  in  dem  Protokolle  zu  vermerken.  Gegen  eine  solche  Partei
findet  die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  aufgenommenen  Vergleiche  nicht  statt.

*  35.
Die  Ladung  zu  der  nach  §  420  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  erforderlichen
  Sühneverhandlung  ist  den  Parteien  durch  den  Friedensrichter  oder  in  anderer
zuverlässiger  Weise  zuzustellen.