Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr.  955.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Zolltarifs.  Vom  12.  Juli  1873

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgende
neue  Redaktion  des  deutschen  Zolltarifs  vom  1.  Oktober  1873  an  festgestellt.

Berlin,  den  12.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

Zolltarif
vom  1.  Oktober  1873  an.

Erste  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

Vorbemerkungen.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen:

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der
Zollgrenze  durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäude
  innerhalb  dieser  Grenze  belegen  sind.  .

2)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und

Wäsche,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,
von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß
neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände
  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer
Verheirathung  im  Lande  niederlassen.
3)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und
Wäsche,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß.


4)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende,  Fuhrleute

  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches