8 —
Form von Gesetzen getroffen worden. Hierbei ist jedoch, wie
bereits mehrfach hervorgehoben, zu beachten, dass die Schutzgebiete
ein besonderes Rechtsgebiet bilden, und demgemäss die
für das Bundesgebiet erlassenen Gesetze, wie auch die Reichsverfassung
selbst, in den Schutzgebieten nicht gelten. Es bedarf
vielmehr in jedem einzelnen Falle eines speziell für die Kolonien
erlassenen neuen Gesetzes oder wenigstens der Ausdehnung eines
schon bestehenden Reichsgesetzes auf die Kolonien, die dann selbstverständlich
nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen darf’).
Das für die Kolonien direkt erlassene oder indirekt durch
Verweisung bestehende Gesetzesmaterial sei hier kurz erwähnt:
Direkt erlassen sind:
a. mit Wirkung für die Kolonien:
1. Das Sch.G.G. in seiner Jüngsten Gestalt vom 10. Sept. 1900
(R.G.Bl. 8. 809, 812 fi.).
2. Das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen
Beamten in den Schutzgebieten vom 31. Mai 1887 (R.G.Bl.
S. 211).
3. Das Gesetz betrefiend die Kaiserlichen Schutztruppen in
den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom
18. Juli 1896 (R.G.Bl. S. 653—59).
4. Das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete
vom 30. März 1892 (R.G.Bl. S. 369).
5. Das Gesetz betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern vom 6. April 1885 (R.G.Bl. S. 85/86) mit
den Aenderungen und Ergänzungen vom 27. Juni 1887 (R.G.Bl.
S. 275), 20. März 1893 (R.G.Bl. S. 95) und 13. April 1898 (R.G.Bl.
S. 363).
6. Das Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit
Ostafrika vom 1. Februar 1890 (R.G.Bl. 8. 19) mit der Ergänzung
vom 25. Mai 1900 (R.G.Bl. S. 239).
7. Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und
des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (R.G.Bl. S. 425).
8. Das Gesetz betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen
im Auslande angestellter Reichsbeamter und Personen
l) Ganz ebenso liegt es bei Staatsverträgen mit dein Reiche; diese gelten
in den Kolonien nur, soweit sie ausdrücklich für dieselben abgeschlossen oder
daselbst in Kraft gesetzt: worden sind. Ueber eine Streitfrage bezüglich der
Auslieferungsverträge vgl. Meyer a. a. O. S. 212. Zorn I. S. 579, Note 28.