Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

8  —

Form  von  Gesetzen  getroffen  worden.  Hierbei  ist  jedoch,  wie
bereits  mehrfach  hervorgehoben,  zu  beachten,  dass  die  Schutzgebiete
  ein  besonderes  Rechtsgebiet  bilden,  und  demgemäss  die
für  das  Bundesgebiet  erlassenen  Gesetze,  wie  auch  die  Reichsverfassung
  selbst,  in  den  Schutzgebieten  nicht  gelten.  Es  bedarf
vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  eines  speziell  für  die  Kolonien
erlassenen  neuen  Gesetzes  oder  wenigstens  der  Ausdehnung  eines
schon  bestehenden  Reichsgesetzes  auf  die  Kolonien,  die  dann  selbstverständlich
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen  darf’).
Das  für  die  Kolonien  direkt  erlassene  oder  indirekt  durch
Verweisung  bestehende  Gesetzesmaterial  sei  hier  kurz  erwähnt:
Direkt  erlassen  sind:

a.  mit  Wirkung  für  die  Kolonien:

1.  Das  Sch.G.G.  in  seiner  Jüngsten  Gestalt  vom  10.  Sept.  1900
(R.G.Bl.  8.  809,  812  fi.).

2.  Das  Gesetz  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen
  Beamten  in  den  Schutzgebieten  vom  31.  Mai  1887  (R.G.Bl.
S.  211).

3.  Das  Gesetz  betrefiend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom
18.  Juli  1896  (R.G.Bl.  S.  653—59).

4.  Das  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete
  vom  30.  März  1892  (R.G.Bl.  S.  369).

5.  Das  Gesetz  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern  vom  6.  April  1885  (R.G.Bl.  S.  85/86)  mit
den  Aenderungen  und  Ergänzungen  vom  27.  Juni  1887  (R.G.Bl.
S.  275),  20.  März  1893  (R.G.Bl.  S.  95)  und  13.  April  1898  (R.G.Bl.
S.  363).

6.  Das  Gesetz,  betreffend  eine  Postdampfschiffsverbindung  mit
Ostafrika  vom  1.  Februar  1890  (R.G.Bl.  8.  19)  mit  der  Ergänzung
vom  25.  Mai  1900  (R.G.Bl.  S.  239).

7.  Das  Gesetz  betreffend  die  Bestrafung  des  Sklavenraubs  und
des  Sklavenhandels  vom  28.  Juli  1895  (R.G.Bl.  S.  425).

8.  Das  Gesetz  betreffend  die  Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen
  im  Auslande  angestellter  Reichsbeamter  und  Personen

l)  Ganz  ebenso  liegt  es  bei  Staatsverträgen  mit  dein  Reiche;  diese  gelten
in  den  Kolonien  nur,  soweit  sie  ausdrücklich  für  dieselben  abgeschlossen  oder
daselbst  in  Kraft  gesetzt:  worden  sind.  Ueber  eine  Streitfrage  bezüglich  der
Auslieferungsverträge  vgl.  Meyer  a.  a.  O.  S.  212.  Zorn  I.  S.  579,  Note  28.