2156
bestimmenden Deklaration vom 27. Oktober
v. J., hinsichtlich der Rechts-Pilege,
Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichtobarkeit
und Forst-Verwaltung in seinen Bestungen,
bei Uns unterthánigst nachgesucht
hat, so verordnen Wir hiemit wie folgt:
i
Vom 1. April d. J. an treten die Fürst- "
lichen Amts-Gerichte, Aemter und Forst-Stellen,
so wie solche in gedachter Deklaration
und deren Beilagen bezeichnet sind,
in Wirbsamkeit. Die erste Einweisung und
Verpflichtung der neuen Beamten geschieht
an Ort und Stelle durch diejenigen Königlichen
Bezirbs-Beamten, in deren Sprengel
die Amtssitze gelegen sind.
*. 2.
In Bezichung auf die Verhältnisse dieser
Behörden gilt im Allgemeinen alles
dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung
vom 32. Juni v. J. für die Fürf“
lich Thurn und Tariêschen Amts-Stellen
gleicher Kategorie festgesett haben.
g. 3.
Da der Amtsbezirk Bartenstein nicht
über 4000 Einwohner zählt, se wird der
Gehalt des Amts-Richters sowohl als des
Amtmanns in diesem Bezirke auf goo fl.
regulirt.
K. 4. "4%
So lange der Fürst von der ihm freigestellten
Vereinigung der Amts-Bezirke
Pfedelbach und Mainhardt unter einem
und demselben Amts-Richter und beziehungsweise
Amtmann Gebrauch macht,
sind Leßtere in jedem einzelnen Falle nach
demjenigen Bezirke, den der Gegc.-# ind
betrifft, zu bezeichnen. Ihre Akten haben
sie für jeden Bezirk getrennt zu halten.
Die Unterordnung der bei den combinirten
Aemtern angestellten Personen unter
die Provincial-Behörden des Jaxt= oder
Neckar-Kreises je nach dem betreffenden
Bezirke bezieht sich blos auf die ihnen obliegenden
Geschäste aller Art. In allgemcinen
Dienstsachen aber, so wie in Ansehung
ihrer persônlichen Verhältnisse, namentlich
der Cognition über ihre Anstellung
und Entlassung, der Verpflichtung,
der Benrlaubung, und der Bestellung einer
Amts-Verweserei, stehen sie ausschließend
unter dem Gerichtshofe und beziehungsweise
der Regierung des Jaxt-Kreises,
welehe in den die Personen der Beamten
berührenden Fällen den betreffenden Behörden
des Reckar-Kreises Nachricht von
ihrer Verfügung zu ertheilen haben.
g. 5.
In Folge der von dem Fürsien beschlossenen
Uebertragung der A#nts-Gerichte
Pfedelbach und Mainhardt an einen
und denselben Justiz-Beamten kommt die