Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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bestimmenden  Deklaration  vom  27.  Oktober
  v.  J.,  hinsichtlich  der  Rechts-Pilege,
Polizei-Verwaltung,  Forst-Gerichtobarkeit
und  Forst-Verwaltung  in  seinen  Bestungen,
  bei  Uns  unterthánigst  nachgesucht
hat,  so  verordnen  Wir  hiemit  wie  folgt:

i

Vom  1.  April  d.  J.  an  treten  die  Fürst-  "

lichen  Amts-Gerichte,  Aemter  und  Forst-Stellen,
  so  wie  solche  in  gedachter  Deklaration
  und  deren  Beilagen  bezeichnet  sind,
in  Wirbsamkeit.  Die  erste  Einweisung  und
Verpflichtung  der  neuen  Beamten  geschieht
an  Ort  und  Stelle  durch  diejenigen  Königlichen
  Bezirbs-Beamten,  in  deren  Sprengel
  die  Amtssitze  gelegen  sind.
*.  2.

In  Bezichung  auf  die  Verhältnisse  dieser
  Behörden  gilt  im  Allgemeinen  alles
dasjenige,  was  Wir  durch  Unsere  Verordnung
  vom  32.  Juni  v.  J.  für  die  Fürf“

lich  Thurn  und  Tariêschen  Amts-Stellen
gleicher  Kategorie  festgesett  haben.
g.  3.

Da  der  Amtsbezirk  Bartenstein  nicht
über  4000  Einwohner  zählt,  se  wird  der
Gehalt  des  Amts-Richters  sowohl  als  des
Amtmanns  in  diesem  Bezirke  auf  goo  fl.
regulirt.

K.  4.  "4%
So  lange  der  Fürst  von  der  ihm  freigestellten

  Vereinigung  der  Amts-Bezirke

Pfedelbach  und  Mainhardt  unter  einem

und  demselben  Amts-Richter  und  beziehungsweise

  Amtmann  Gebrauch  macht,
sind  Leßtere  in  jedem  einzelnen  Falle  nach
demjenigen  Bezirke,  den  der  Gegc.-#  ind
betrifft,  zu  bezeichnen.  Ihre  Akten  haben
sie  für  jeden  Bezirk  getrennt  zu  halten.
Die  Unterordnung  der  bei  den  combinirten
  Aemtern  angestellten  Personen  unter
die  Provincial-Behörden  des  Jaxt=  oder
Neckar-Kreises  je  nach  dem  betreffenden
Bezirke  bezieht  sich  blos  auf  die  ihnen  obliegenden
  Geschäste  aller  Art.  In  allgemcinen
  Dienstsachen  aber,  so  wie  in  Ansehung
  ihrer  persônlichen  Verhältnisse,  namentlich
  der  Cognition  über  ihre  Anstellung
  und  Entlassung,  der  Verpflichtung,
der  Benrlaubung,  und  der  Bestellung  einer
Amts-Verweserei,  stehen  sie  ausschließend
unter  dem  Gerichtshofe  und  beziehungsweise
  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises,
welehe  in  den  die  Personen  der  Beamten
berührenden  Fällen  den  betreffenden  Behörden
  des  Reckar-Kreises  Nachricht  von
ihrer  Verfügung  zu  ertheilen  haben.

g.  5.

In  Folge  der  von  dem  Fürsien  beschlossenen
  Uebertragung  der  A#nts-Gerichte
Pfedelbach  und  Mainhardt  an  einen
und  denselben  Justiz-Beamten  kommt  die