714 Drittes Buch. Sachenrecht.
Das Gleiche gilt im Falle einer Aenderung des Rechtes,
sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.“
1 1024, IIa 980, IIb 1055, III 1054. M. III, 541. Prot. III, 415,
VI, 245. — 88 876, 1245, 1255, 1276.
. Pöah 7. 2. § 876 Satz 3.
3. hat nur für unbewegliche Sachen Bedeutung, insoweit bei diesen
auch Erklärung bei dem Grundbuchamt genügt. 4. 8 877.
§. 1072.
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften
der §§. 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem
Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein echt an einer beweglichen
Sache ist.
1025, II 981, 11D 1056, III 1055. M. III, 541. Prot. III, 416.
II. Im einzelnen.
1. Leibrente, Auszug §. 1073.
Dem Nießbraucher einer Leibrente , eines Auszugs? oder
eines ähnlichen Rechtes gebühren die einzelnen Leistungen", die
auf Grund des Rechtes gefordert werden können.
L 1027, IIa 982, 1I b 1057, III 1056. M. III, 542. Prot. III, 417.
“ 1. Boff, 330. Unterschied vom Forderungsnießbrauch (8 1074),
E.
2. a 96. Ob an dem Auszug ein Nießbrauch bestellt werden
kann, ist nach Landesrecht, bzw. nach § 1069 zu beurteilen.
3. Kohlenzehnten, E. R. 75 168. 4. § 760. E. R. 68343.
2. Forderung a) im allgem. 8. 1074.
Der Nießbraucher einer Forderung! ist zur Einziehung
der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat
für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen
Verfügungen 3 über die Forderung ist er nicht berechtigt.
1 1028, II 983, IIb 1058, III 1057. M. III, 544. Prot. III, 418.
88 1282, 1285.
1. 8§ 241. Auch Hypotheken. Wegen Grundschuld # 1080.
Abtretung unter Bestimmung der Zinsen für einen Dritten auf Lebenseit
kann Nießbrauch sein, . KG. 40 275. — Für auf Zinsen ausstehende
Horderun en §§ 1076 bis 1079.
. Er kann auch gemäß § 401 die mit der Forderung verbundenen
PMandrechte 6# 1113 ff., 1204 ff.) und Bürgschaften geltend machen.
sich A. * 8 104. Bezüglich des Aufrechnungsrechts (8 387) ändert
ich nichts.