Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

—  379  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  34.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Reichs-Verfassung.  S.  279.  —
Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage  in  Elsaß-Lothringen.  S.  330

 

 

 

(Nr.  978.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs.  Vom  20.  Dezember  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche  Recht,
das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetbl.  1853,  64
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1873.