Full text : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Der  Gemeindevorstand  ist  ständiges  Mitglied  des  Kirchenvorstandes,
  wenn  er  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kirchengemeinde
ist  und  zu  ihr  der  größere  Teil  der  politischen  Ortsgemeinde  gehört
(G.  v.  4.  Jan.  1876  §  13),  sowie  Vorsitzender  des  Schulvorstandes
(Art.  75  G.  v.  22.  März  1875),  Mitglied  bezw.  Vorsitzender  des
Gewerbegerichts  (G.  v.  9.  Mai  1885  Art.  4),  Mitglied  der  Einkommensteuereinschätzungskommission,
  hat  die  Steuerrollen  außzustellen
und  der  Amtseinnahme  einzureichen  und  ihr  die  Einkommensteuerabund
  zugänge  anzuzeigen  (G.  v.  18.  März  1890  Artt.  25,  39  fg.,  65).
Gemeindevorstände  am  Sitze  eines  Amtsgerichts  sind  verpflichtet,  auf
Erfordern  des  Ministeriums  die  Amtsanwaltsgeschäfte  zu  übernehmen
(G.  v.  16.  Dez.  1878  §  37).  Die  Ueberwachung  der  Versteinung
der  Grenzen  s.  o.  §  16.  Er  hat  jeden  Todesfall,  infolge  dessen
Erbschaftssteuer  fällig  wird,  der  Amtseinnahme  bezw.  Untereinnahme
anzuzeigen  (G.  v.  20.  Mai  1885  Art.  26).

In  dringlichen  Fällen  können  die  Ortspolizeibeamten  körperlichen
Zwang  und  vierundzwanzigstündige  Verwahrung  anwenden.  Die  im
öffentlichen  Dienste  angestellten  Personen,  welche  die  ihnen  obliegenden
Amtspflichten  verletzen  oder  vernachlässigen,  können  mindestens  von
den  amtlichen  Vorgesetzten  resp.  der  Dienst=  und  Aufsichtsbehörde
mit  Verweis  oder  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  belegt  werden  (Art.  27
GO.  und  §  12  G.  v.  22.  Dez.  1870).

Das  Amt  des  Gemeindevorstandes  führt  in  Meiningen  die
Bezeichnung  „Der  Magistrat  der  Residenzstadt“,  in  Salzungen,  Hildburghausen,
  Eisfeld,  Sonneberg,  Saalfeld  und  Pößneck  „Der  Magistrat“,
in  den  übrigen  Städten  „Das  Bürgermeisteramt“,  in  den  übrigen  Gemeinden
  „Der  Gemeindevorstand“.  Der  Stelleninhaber  führt  in  den
Städten  den  Titel  „Erster  Bürgermeister“,  in  den  Landgemeinden  „Schultheiß",
  in  Meiningen  „Oberbürgermeister“.  Letzteren  Titel  kann  der
Herzog  auch  anderweit  verleihen.  Der  Stellvertreter  in  den  Städten
heißt  „Zweiter  Bürgermeister“,  der  Rechnungsführer  „Stadtkämmerer“
(VO.  v.  18.  Juni  1897).

Der  Gemeinderechnungsführer,  in  den  Landgemeinden  gleichzeitig
der  Stellvertreter  des  Gemeindevorstandes,  besorgt  die  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Gemeinden  nach  Anweisung  des  Gemeindevorstandes
und  führt  die  Gemeinderechnungen  1).  Die  Anstellung  sonstiger  Beamten
  beschließt  grundsätzlich  der  Gemeinderat2),  der  Gemeindevorstand
verpflichtet  und  beaufssichtigt  sie.  Die  Kassenverwaltung  ist  von  ihm

1)  Näheres  in  Art.  66,  67  GO.
2)  Einzelne  Ansnahmen  in  den  Städten,  Art.  30  GO.