Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Artikel  2.
Die  Höhe  der  von  diesen  Beamten  zu  leistenden  Kautionen  beträgt:
I.  im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts:

a)  für  den  Rendanen . . . . .  6000  Thlr.,
b)  für  den  als  ständigen  Vertreter  des  Rendanten  fungirenden
Buchhalter . . . . .  1400

c)  für  den  Kassendiederrn.  . . . . . .250
II.  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds:

a)  für  den  Rendanen . . . . .  1200  Thlr.,

b)  für  den  Buchhaler... . . . .  800

c)  für  den  Kanzlei=  und  Kassendiener . . . . .  ..   200  „
III.  Für  den  Rendanten  der  Büreaukasse  des  Reichstags . . . .  .  1000

Artikel  3.

Dem  als  ständigen  Vertreter  des  Rendanten  der  Legationskasse  fungirenden
Buchhalter,  dem  Kassendiener  bei  der  Legationskasse,  dem  Buchhalter  und  dem
Kassendiener  bei  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  kann  bei  der  Anstellung,
  wenn  sie  die  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  von
dem  Auswärtigen  Amte,  beziehungsweise  von  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich
  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.  Diese  Abzüge
dürfen  bei  den  Buchhaltern  nicht  weniger  als  „fünfzig  Thaler"  jährlich,  bei  den
Kassendienern  nicht  weniger  als  „ein  bis  drei  Thaler““  monatlich  betragen.

Auf  die  Rendanten  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Artikel  4.

Beamte,  welche  in  dem  im  §.  16  Satz  2  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichneten
  Falle  sich  befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden
Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.  Die
vorgesetzte  Dienstbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  bei  Beamten,  welche  in  beschränkten
Vermögensverhältnissen  sich  befinden,  auf  deren  Antrag  die  Ermäßigung  der  Gehaltsabzüge
  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung  zu  gestatten.

Artikel  5.  
Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  (Artikel  3  und  4)
geschieht  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  Kaution  obliegt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.