Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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fern dies möglich ist, das Signalement der reklamirten Person und alle anderen 
zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Angaben beigebracht werden. 
Artikel 8. 
In dringenden Fällen und insbesondere, wenn Gefahr der Flucht vorhan- 
den ist, kann jeder der vertragenden Staaten unter Berufung auf das Vorhan- 
densein eines Strafurtheils, eines Beschlusses auf Versetzung in den Anklage- 
stand oder eines Haftbefehls, in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem Wege, 
die vorläufige Festnahme des Verurtheilten oder Angeschuldigten beantragen und 
erwirken, unter der Bedingung, daß das Dokument, auf dessen Vorhandensein 
man sich berufen hat, binnen einer Frist von zwanzig Tagen nach der Festnahme 
beigebracht wird. Unter der gleichen Voraussetzung und unter derselben Bedin- 
gung soll der Verfolgte in dringenden Fällen auf direktes Verlangen der zustän- 
digen Behörde einstweilen in Verhaft genommen werden. 
Artikel 9. 
Die entwendeten oder im Besitze des Verurtheilten oder Angeschuldigten 
vorgefundenen Gegenstände, die Geräthschaften und Werkzeuge, deren er sich zur 
Verübung seines Verbrechens oder Vergehens bedient hat, sowie alle anderen 
Beweisstücke sollen gleichzeitig mit der Auslieferung der verhafteten Person aus- 
gefolgt werden. Dies soll selbst dann geschehen, wenn die Auslieferung, nach- 
dem sie zugestanden worden ist, in Folge des Todes oder der Flucht des Schul- 
digen nicht sollte stattfinden können. — Diese Ausfolgung wird sich auch auf 
alle Gegenstände der gedachten Art erstrecken, welche von dem Angeschuldigten 
in dem Lande, in welches er sich geflüchtet hat, versteckt oder hinterlegt worden 
sind, und die daselbst später aufgefunden werden. Jedoch werden die Rechte 
dritter Personen an den erwähnten Gegenständen vorbehalten, und es sollen 
ihnen dieselben nach Schluß des gerichtlichen Verfahrens kostenfrei wieder aus- 
gehändigt werden. 
Artikel 10. 
Liefert eine dritte Regierung jemanden aus, so gestatten die vertragenden 
Theile die Durchführung des Auszuliefernden durch ihr Landesgebiet, oder den 
Transport des Auszuliefernden auf ihren Fahrzeugen und Dienstschiffen, sofern 
die betreffende Person nicht dem um die Gewährung der Durchführung ange- 
gangenen Staate angehört. In diesem Falle bedarf es nur eines einfachen An- 
trags auf diplomatischem Wege seitens derjenigen Regierung, welche die Aus- 
lieferung verlangt hat, und der Beibringung der nöthigen Beweisstücke dafür, daß 
es sich nicht um ein politisches oder rein militärisches Vergehen handelt. 
Die Durchführung findet auf dem kürzesten Wege unter der Begleitung von 
Agenten des requirirten Landes und auf Kosten der reklamirenden Regierung statt. 
Artikel 11. 
Die vertragenden Theile verzichten auf die Erstattung derjenigen Kosten, 
welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliefernden oder
	        
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