Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

—  207  —

Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  die
Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Re—
gierungspräsidenten  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrath
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  dem  Gutsbesitzer  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe
vereidigt.

S.  40.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  8.  38  angegebenen  Fällen,
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,  oder  befindet  er
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  steht  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten
des  Besitzers  zu.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  auf  Antrag  der  Betheiligten,  über  die  Remuneration
  stellvertretender  Gutsvorsteher.

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

S.  41.
Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter
Ausschluß  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Personen  30  000  oder  weniger
Einwohner  haben,  aus  20  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit  mehr  als  30  000  bis
zu  100  000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5.000  und  in  Kreisen  mit
mehr  als  100  000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl  überschießende
Vollzahl  von  10  000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  hinzu.

.  42.
Bildung  von  Wahlverbänden  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten.
Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei  Wahlverbände
gebildet,  und  zwar:
a)  der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer,
b)  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  und
Tc)  der  Wahlverband  der  Städte.
(Tr.  9071.)