Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr.  1024.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Gebietstheilen,  welche
in  die  Zollgrenze  eingeschlossen  werden.  Vom  16.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Werden  Gebietstheile,  welche  zur  Zeit  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
  liegen,  in  dieselbe  eingeschlossen,  so  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Einschließung
in  diese  Grenze  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen
  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
vom  8.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  384)  in  Kraft,  sofern  nicht  daselbst
die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  verfassungsmäßig  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Berichtigung.

In  dem  auf  Seite  127  des  Reichs-Gesetzblatts  abgedruckten  Gesetze,  betreffend
  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen,  ist  in  Zeile  3  des
einzigen  Artikels  anstatt  der  Worte  „gleich  10  Markpfennigen“  zu  lesen:

gleich  10  Pfennigen  Reichsmünze.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).