Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder 
Königlich sächsischen Gepräges: 
¹/₂₄  Thaler-Stücke, 
¹/ Thaler-Stücke (Sechser)), 
Achtpfenniger, 
Dreier und 
Einpfenniger in Silber und 
 Dreier in Kupfer, 
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten 
Einhundertkreuzer-Stücke und 
Zehnkreuzer-Stücke 
badischen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung be- 
auftragten Kassen, niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den 
Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentral- 
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen 
geprägt haben beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs- 
mittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- 
beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfen- 
nigen preußisch oder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze 
oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt. 
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
§. 3. 
Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend 
vermerkten festen Werthverhältnisse: 
die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfennig-Stücke zu 1⅔ Pf. Reichsmünze 
 ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke 3⅓  
  
Zweiheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu 1⅔   
Vierheller-Stücke 3⅓  
Achtheller-Stücke      6⅔  
 sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke  1 Mark 15  
 " Kassen-Zweidrittel-Stücke 2 30  
¹/₁ Speziesthaler oder 60 Schillinge 4  50  
⅔ 40 3  
	        
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