thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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101
W

102
[101]

103
1021

104
1031

105
04)

106
[105

107
106

108
107)

 

Maulesel,  Maulthiere

Anmerkung  zu  Nr.  100  [99]  bis  101  [I100].
Mutter  folgen,  bleiben  zollfrei.

Saugfohlen,  welche  der

Rindvieh  ...  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Anmerkungen.

1.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Bullen  von  Höhen—
vieh,  welche  zu  Zuchtzwecken  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung
  eingeführt  werden,  zum  Sollsatze  von  9  Mark  für  1  Stück
abgelassen  werden.

2.  Für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  dürfen  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  Zugochsen  im  Alter  von  2½  bis  5  Jahren  zum  Sollsatze
  von  30  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum
eigenen  Wirthschaftsbetriebe  nachweislich  nothwendig  sind.

Schweine

Federvieh:

Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh

Fleisch  und  Zubereitungen  von  Fleisch.

Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide  von
Vieh  (ausgenommen  Federvieh):

frisch,  auch  gefroren
einfach  zubereitet

 

Zollsah
für  1  Doppel—
zentner
Mark.

für  1  Stück
30

frei

für  1  Doppel-.
zentner
Lebendgewicht

18

für  1  Doppelzentner

Lebendgewicht

frei
für  1  Doppelzentner


Lebendgewicht

18

für  1  Stück
0/70
ober  für

1  Doppelzentner


24
6

45
60