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Art. 393.
sIn gleicher Weise ist die Verhandlung zu vertagen, wenn der Kläger beim Nichterscheinen
des Beklagten erhebliche Mängel der Klagschrift durch neues Vorbringen
verbessert.
In diesem Falle hat der Kläger einen das neue Vorbringen enthaltenden Schriftsatz
einzureichen, welcher dem Beklagten mit der Ladung mitzutheilen ist.
Art. 394.
Gegen den Vorbescheid, durch welchen der Antrag auf Erlaß eines Versäumungsurtheils
abgelehnt wird, findet in Fällen des Art. 392 sofortige Beschwerde, in den
Fällen des Art. 393 aber kein Rechtsmittel statt.
# Art. 395.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit der Versäumungsurtheile wird auf den Art. 682
verwiesen.
Auch finden die Vorschriften der Art. 684—689 über die Berufung sinngemäße
Anwendung auf den Einspruch.
Titel XXII.
Allgemeine Bestimmungen über den Beweis
und das Beweisverfahren.
Art. 396. —
Erhebliche Thatsachen, welche von den Parteien in dem Rechtsstreite behauptet worden
sind, müssen erwiesen werden, wenn sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden
oder offenkundig oder zufolge einer gesetzlichen Vermuthung als wahr anzunehmen
sind.
Art. 397.
Das Geständniß einer Thatsache, welches eine Partei (vergl. Art. 86, 126, 130) in
einer mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits abgelegt hat, überhebt den Gegner des
Beweises dieser Thatsache.
Art. 398.
Die Anwesenheit der Gegenpartei und die Annahme des Geständnisses von Seiten
derselben ist zur Giltigkeit des Geständnisses nicht erforderlich.