Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  393.
sIn  gleicher  Weise  ist  die  Verhandlung  zu  vertagen,  wenn  der  Kläger  beim  Nichterscheinen
  des  Beklagten  erhebliche  Mängel  der  Klagschrift  durch  neues  Vorbringen
verbessert.
In  diesem  Falle  hat  der  Kläger  einen  das  neue  Vorbringen  enthaltenden  Schriftsatz
einzureichen,  welcher  dem  Beklagten  mit  der  Ladung  mitzutheilen  ist.

Art.  394.

Gegen  den  Vorbescheid,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlaß  eines  Versäumungsurtheils
  abgelehnt  wird,  findet  in  Fällen  des  Art.  392  sofortige  Beschwerde,  in  den
Fällen  des  Art.  393  aber  kein  Rechtsmittel  statt.

#  Art.  395.

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  der  Versäumungsurtheile  wird  auf  den  Art.  682
verwiesen.

Auch  finden  die  Vorschriften  der  Art.  684—689  über  die  Berufung  sinngemäße
Anwendung  auf  den  Einspruch.

Titel  XXII.

Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Beweis
und  das  Beweisverfahren.
Art.  396.  —

Erhebliche  Thatsachen,  welche  von  den  Parteien  in  dem  Rechtsstreite  behauptet  worden
  sind,  müssen  erwiesen  werden,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  oder  stillschweigend  zugestanden
  oder  offenkundig  oder  zufolge  einer  gesetzlichen  Vermuthung  als  wahr  anzunehmen
  sind.

Art.  397.

Das  Geständniß  einer  Thatsache,  welches  eine  Partei  (vergl.  Art.  86,  126,  130)  in
einer  mündlichen  Verhandlung  des  Rechtsstreits  abgelegt  hat,  überhebt  den  Gegner  des
Beweises  dieser  Thatsache.

Art.  398.

Die  Anwesenheit  der  Gegenpartei  und  die  Annahme  des  Geständnisses  von  Seiten

derselben  ist  zur  Giltigkeit  des  Geständnisses  nicht  erforderlich.