94 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
lagen, worüber weitere Erwägungen maßgebend sein werden, spätestens. auf
dem dießjährigen ordentlichen Landtage wieder aufnehmen zu lassen
10. März. (Deutsches Reich.) Bundesrath: beschließt die Vorlegung des
Gesetzentwurfes wegen Ausgabe von Reichskassenscheinen im Betrag
von 120 Millionen Mark an den Reichstag mit der Modification:
daß der den einzelnen Staaten über ihren Antheil hinaus zu leistende
Vorschuß von zwei Drittheilen ihrer Mehremission in fünfzehn
Jahresraten zurückzubezahlen ist, wofern das Bankgesetz nicht anderweitig
bestlimmen würde.
Der Justizausschuß erledigt die Vorberathung des von Preußen
beim Bundesrathe beantragten Reichsgesetzes betr. Internirung und
Ausweisung renitenter Geistlicher.
Der preuß. Entwurf ist vom Justizausschuß nicht wesentlich amendimt
worden. Das Gesetz soll betitelt sein „Ueber den Verlust der Staatsangehörigkeit
bestrafter Religionsdiener“ und der § 1 etwas modifizirt lauten: „Einem
Geistlichen oder auderen Religionsdiener, welcher durch Entscheidung der zuständigen
Staatsbehörde aus seinem Amt entlassen worden ist, dieser Entscheidung
aber nicht Folge leistet, kann durch Verfügung der Landespolizeibehörde
der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen
werden. Handelt derselbe dieser Verfügung zuwider, oder befaßt
er sich mit Ausübung des ihm entgogenen Amtes, so kann er seiner Staatsangehörigkeit
durch Beschluß der Centralbehörde seines Heimathstaates verlustig
erklärt und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden.“ Der Justizausschuß
gieng dabei von folgenden Erwägungen aus: „Das vorliegende
Gesetz hat lediglich den Zweck vor Angen, den Ungehorsam gegen die wellliche
Autorität zu beugen. Es würde über diesen Zweck hinausgreifen,
wenn es seiner Herrschaft auch Geistliche unterstellen wollte, welche sich der
wieder sie ausgesprochenen Amtsentlassung unterworfen haben. Die Anwendung
der in dem § I enthaltenen Vorschriften mußte daher an die weitere
Bedingung geknüpft werden: daß der Geistliche der Entlassung keine Folge
leistet, möge er lediglich in passivem Widerstand verharren, oder durch Vornahme
von Amtshandlungen activ der Entlassung entgegentreten.“ Die Vorlage
verleiht der Landesregierung die Befugniß, nach ihrem Ermessen gegen
den renitenten Geistlichen entweder sofort mit der Entgiehung der Staatsangehörigkeit
vorgugehen, oder denselben zunächst in seinem Aufenthalte zu
beschränken. Wenn auch begründete Zweifel darüber obwallen können, ob
die Internirung rücksichtlich der geistlichen Oberen ihren Zweck erreichen
würde, so erachtet es der Ausschuß doch für politisch richtig, und den Rücksichten
der Milde entsprechend, das strengere Mittel erst dann zur Anwenrung
zu bringen, nachdem das mildere versucht ist, aber als wirkungslos
sich erwiesen hat. Diesen Gedanken hat der Ausschuß in seinem Antrag zum
Ansdruck gebracht. Danach setzt die Entziehung der Staatsangehörigkeit voraus,
daß der Geistliche entweder der ihm auferlegten giateangeherigceit vor-.
zuwiderhandelt — indem er der Verfügung überhaupt keine Folge leistet
oder die ihm gewiesenen Gränzen übertritt — oder daß er nach dem Vollzug
der Verfügung sich mit Ausübung des Amtes befaßt, aus welchem er entlassen
ist. Die Entziehung der Staatsangehörigkeit hat den Zweck, den davon
Betroffenen in die Lage eines Fremden zu bringen, der ausgewiesen
werden kann, wenn sein Verbleiben im Lande mit dem öffentlichen Interesse
nicht verträglich ist. Es erscheint rathsam, diese Folge in dem Gesetz ausdrücklich,
und zwar im Einklang mit analogen Vorgängen der Reichsgesetzgebung,
mit der Wirkung auszusprechen, daß die Answeisung sich auf das
Bundergebiet zu erstrecken hat. Damit hat aber keineswegs gesagt werden