Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

94          Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

lagen,  worüber  weitere  Erwägungen  maßgebend  sein  werden,  spätestens.  auf
dem  dießjährigen  ordentlichen  Landtage  wieder  aufnehmen  zu  lassen

10.  März.  (Deutsches  Reich.)  Bundesrath:  beschließt  die  Vorlegung  des
Gesetzentwurfes  wegen  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  im  Betrag
von  120  Millionen  Mark  an  den  Reichstag  mit  der  Modification:
daß  der  den  einzelnen  Staaten  über  ihren  Antheil  hinaus  zu  leistende
Vorschuß  von  zwei  Drittheilen  ihrer  Mehremission  in  fünfzehn
Jahresraten  zurückzubezahlen  ist,  wofern  das  Bankgesetz  nicht  anderweitig
  bestlimmen  würde.

Der  Justizausschuß  erledigt  die  Vorberathung  des  von  Preußen
beim  Bundesrathe  beantragten  Reichsgesetzes  betr.  Internirung  und
Ausweisung  renitenter  Geistlicher.

Der  preuß.  Entwurf  ist  vom  Justizausschuß  nicht  wesentlich  amendimt
worden.  Das  Gesetz  soll  betitelt  sein  „Ueber  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  bestrafter  Religionsdiener“  und  der  § 1 etwas  modifizirt  lauten:  „Einem
Geistlichen  oder  auderen  Religionsdiener,  welcher  durch  Entscheidung  der  zuständigen
  Staatsbehörde  aus  seinem  Amt  entlassen  worden  ist,  dieser  Entscheidung
  aber  nicht  Folge  leistet,  kann  durch  Verfügung  der  Landespolizeibehörde
  der  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen
  werden.  Handelt  derselbe  dieser  Verfügung  zuwider,  oder  befaßt
er  sich  mit  Ausübung  des  ihm  entgogenen  Amtes,  so  kann  er  seiner  Staatsangehörigkeit
  durch  Beschluß  der  Centralbehörde  seines  Heimathstaates  verlustig
  erklärt  und  aus  dem  Bundesgebiet  ausgewiesen  werden.“  Der  Justizausschuß
  gieng  dabei  von  folgenden  Erwägungen  aus:  „Das  vorliegende
Gesetz  hat  lediglich  den  Zweck  vor  Angen,  den  Ungehorsam  gegen  die  wellliche
  Autorität  zu  beugen.  Es  würde  über  diesen  Zweck  hinausgreifen,
wenn  es  seiner  Herrschaft  auch  Geistliche  unterstellen  wollte,  welche  sich    der
wieder  sie  ausgesprochenen  Amtsentlassung  unterworfen  haben.  Die  Anwendung
  der  in  dem  §  I  enthaltenen  Vorschriften  mußte  daher  an  die  weitere
Bedingung  geknüpft  werden:  daß  der  Geistliche  der  Entlassung  keine  Folge
leistet,  möge  er  lediglich  in  passivem  Widerstand  verharren,  oder  durch  Vornahme
  von  Amtshandlungen  activ  der  Entlassung  entgegentreten.“  Die  Vorlage
  verleiht  der  Landesregierung  die  Befugniß,  nach  ihrem  Ermessen  gegen
den  renitenten  Geistlichen  entweder  sofort  mit  der  Entgiehung  der  Staatsangehörigkeit
  vorgugehen,  oder  denselben  zunächst  in  seinem  Aufenthalte  zu
beschränken.  Wenn  auch  begründete  Zweifel  darüber  obwallen  können,  ob
die  Internirung  rücksichtlich  der  geistlichen  Oberen  ihren  Zweck  erreichen
würde,  so  erachtet    es  der  Ausschuß  doch  für  politisch  richtig,  und  den  Rücksichten
  der  Milde  entsprechend,  das  strengere  Mittel  erst  dann  zur  Anwenrung
  zu  bringen,  nachdem  das  mildere  versucht  ist,  aber  als  wirkungslos
sich  erwiesen  hat.  Diesen  Gedanken  hat  der  Ausschuß  in  seinem  Antrag  zum
Ansdruck  gebracht.  Danach  setzt  die  Entziehung  der  Staatsangehörigkeit  voraus,
  daß  der  Geistliche  entweder  der  ihm  auferlegten  giateangeherigceit  vor-.
zuwiderhandelt  —  indem  er  der  Verfügung  überhaupt  keine  Folge  leistet
oder  die  ihm  gewiesenen  Gränzen  übertritt  —  oder  daß  er  nach  dem  Vollzug
der  Verfügung  sich  mit  Ausübung  des  Amtes  befaßt,  aus  welchem  er  entlassen
  ist.  Die  Entziehung  der  Staatsangehörigkeit  hat  den  Zweck,  den  davon
  Betroffenen  in  die  Lage  eines  Fremden  zu  bringen,  der  ausgewiesen
werden  kann,  wenn  sein  Verbleiben  im  Lande  mit  dem  öffentlichen  Interesse
nicht  verträglich  ist.  Es  erscheint  rathsam,  diese  Folge  in  dem  Gesetz  ausdrücklich,
  und  zwar  im  Einklang  mit  analogen  Vorgängen  der  Reichsgesetzgebung,

  mit  der  Wirkung  auszusprechen,  daß  die  Answeisung  sich  auf  das
Bundergebiet  zu  erstrecken  hat.  Damit  hat  aber  keineswegs  gesagt  werden