Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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richssalz,  nach  Verhältniß  des  Alters  und  der  Kräfte  des  Thiers,  oder  ähnliche  Mittel
zu  gebrauchen.

Alle  übrigen  sogenannten  Präservatiomittel  haben  keinen  andern  sichern  Erfolg,
als  den  des  Geldverlusts.  Man  hüte  sich  besonders  vor  den  vielen  umhergehenden
sogenannten  Viehärzten,  welche  ihre  Präservatiomittel  anpreisen,  lasse  sie  ¾*7  nicht  in
den  Scall,  indem  sie  sonst  leicht  das  gesunde  Vieh  anstecken  können,  weil  sie  öfters
von  krankem  Vieh  herkommen.  —  *

Die  besten  Präservatiomittel  bestehen  in  genauer  Befolgung  aller  hier  an  die  Hand
gegebenen  Vorsichtsmaßregeln,  um  die  Ansteckung  zu  verhindern.

#  25.  Wiedergenesene.

Wemn  bei  einem  kranken  Thier  der  Durchlauf  aufhört,  ein  beträchtlicher  Ausschlag
sich  einfindet,  die  Freßlust  und  das  Wiederkäuen,  und  bei  Kühen  die  Absonderung  einer
flüssigen  Milch  wieder  eintritt,  so  ist  alle  Hoffnung  zu  seiner  Wiedergenesung  da.
Man  bringt  es  sodann  von  den  Kranken  hinweg,  jedoch  vor  Verfluß  von  B  Tagen,
und  ehe  es  mit  einer  Aschenlauge  überall  abgewaschen  worden  ist,  nicht  in  seinen  gewöhnlichen
  Stall,  giebt  ihm  auch  weniges  aber  öfters,  eln  gesundes  Futter,  und  gewöhnt
  es  nur  nach  und  nach  an  die  gewöhnliche  Portion.

·  H.-4.WanndasTodtfchlagenwiederkintketr.  »

Endlich  kann  jedoch  auch  in  denjenigen  Orten,  wo  die  medicinische  Behandlung  ·  der
kranken  Thiere  bereits  angeordnet  worden  ist,  der  Fall  eintreten,  daß  der  Todtschlag
derselben  der  medicinischen  Behandlung  wieder  vorzuziehen  ist.  Wenn  naͤmlich  die
Oberbeamte  und  Aerzte  bemerken  sollten,  daß  die  Krankheit  in  einem  Orte  sehr  nachelassen

  hat,  die  Seuche  auch  in  den  benachbarten  Orten  entweder  gar  nicht,.  oder
gemaͤßigt  herrscht,  folglich  durch  den  daselbst  angeordneten  Todtschlag  der  kranken
Thiere  höchstwahrscheinlich  unterdrückt,  und  dem  Ort,  welcher  noch  viele  von  der  Seuche
unangegriffene  Thiere  hat,  dadurch  ein  großer  Vortheil  verursacht  werden  wird,  so
müssen  die  wenigen  vorhandenen  kranken  Thiere  vollends  rodtgeschlagen  werden.

g.  235.  Uebrigens  versteht  sich,  daß  auch  an  denen  Orten,  wo  die  medicinische
Behandlung  statt  hat,  in  Rücksicht  auf  die  Verscharrung  der  gefallenen  oder  geschlagenen
  Thiere,  des  Dungs  und  Futters  von  denselben  u.  dgl.  die  nämliche  Sorgfalt  beobachtet
  werden  muß,  wie  an  denen  Orten,  wo  die  branken  Thiere  zu  Erstickung  der  Seuche
todtgeschlagen  werden.

C.  Polizeianstalten  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche.
§.  26.  Norhwendigkeit  der  Polizeianstalten.

Bei  dieser  pestartigen  Senche  kann  jedoch  weder  der  Todtschlag  noch  das  Mediciniren
  der  kranken  Thiere  den  gewünfchten  Zweck  herbei  führen,  wenn  man  nicht
zugleich  auch  die  daneben  nothwendigen  Polizeianstalten  auf  das  Pünktlichste  befolgt.
Es  werden  daher  nicht  nur  die  Ortsvorsteher,  sondern  überbaupt  alle  Borger  aufgefordert,
  daß  jeder  in  seinem  Theile  dazu  beitragen,  und  die  Obrigteit  nicht  in  die  Nothwendigkeit
  sehen  mochte,  durch  geschärftere  Maffregeln  ihre  Vollziehung  zu  erzwinger.
Man  kann  bei  dieser  Seuche  nicht  vorsichtig  genug  seyn,  sehr  leicht  aber  durch  Unterlas-