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richssalz, nach Verhältniß des Alters und der Kräfte des Thiers, oder ähnliche Mittel
zu gebrauchen.
Alle übrigen sogenannten Präservatiomittel haben keinen andern sichern Erfolg,
als den des Geldverlusts. Man hüte sich besonders vor den vielen umhergehenden
sogenannten Viehärzten, welche ihre Präservatiomittel anpreisen, lasse sie ¾*7 nicht in
den Scall, indem sie sonst leicht das gesunde Vieh anstecken können, weil sie öfters
von krankem Vieh herkommen. — *
Die besten Präservatiomittel bestehen in genauer Befolgung aller hier an die Hand
gegebenen Vorsichtsmaßregeln, um die Ansteckung zu verhindern.
# 25. Wiedergenesene.
Wemn bei einem kranken Thier der Durchlauf aufhört, ein beträchtlicher Ausschlag
sich einfindet, die Freßlust und das Wiederkäuen, und bei Kühen die Absonderung einer
flüssigen Milch wieder eintritt, so ist alle Hoffnung zu seiner Wiedergenesung da.
Man bringt es sodann von den Kranken hinweg, jedoch vor Verfluß von B Tagen,
und ehe es mit einer Aschenlauge überall abgewaschen worden ist, nicht in seinen gewöhnlichen
Stall, giebt ihm auch weniges aber öfters, eln gesundes Futter, und gewöhnt
es nur nach und nach an die gewöhnliche Portion.
· H.-4.WanndasTodtfchlagenwiederkintketr. »
Endlich kann jedoch auch in denjenigen Orten, wo die medicinische Behandlung · der
kranken Thiere bereits angeordnet worden ist, der Fall eintreten, daß der Todtschlag
derselben der medicinischen Behandlung wieder vorzuziehen ist. Wenn naͤmlich die
Oberbeamte und Aerzte bemerken sollten, daß die Krankheit in einem Orte sehr nachelassen
hat, die Seuche auch in den benachbarten Orten entweder gar nicht,. oder
gemaͤßigt herrscht, folglich durch den daselbst angeordneten Todtschlag der kranken
Thiere höchstwahrscheinlich unterdrückt, und dem Ort, welcher noch viele von der Seuche
unangegriffene Thiere hat, dadurch ein großer Vortheil verursacht werden wird, so
müssen die wenigen vorhandenen kranken Thiere vollends rodtgeschlagen werden.
g. 235. Uebrigens versteht sich, daß auch an denen Orten, wo die medicinische
Behandlung statt hat, in Rücksicht auf die Verscharrung der gefallenen oder geschlagenen
Thiere, des Dungs und Futters von denselben u. dgl. die nämliche Sorgfalt beobachtet
werden muß, wie an denen Orten, wo die branken Thiere zu Erstickung der Seuche
todtgeschlagen werden.
C. Polizeianstalten gegen die Verbreitung der Seuche.
§. 26. Norhwendigkeit der Polizeianstalten.
Bei dieser pestartigen Senche kann jedoch weder der Todtschlag noch das Mediciniren
der kranken Thiere den gewünfchten Zweck herbei führen, wenn man nicht
zugleich auch die daneben nothwendigen Polizeianstalten auf das Pünktlichste befolgt.
Es werden daher nicht nur die Ortsvorsteher, sondern überbaupt alle Borger aufgefordert,
daß jeder in seinem Theile dazu beitragen, und die Obrigteit nicht in die Nothwendigkeit
sehen mochte, durch geschärftere Maffregeln ihre Vollziehung zu erzwinger.
Man kann bei dieser Seuche nicht vorsichtig genug seyn, sehr leicht aber durch Unterlas-