Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

70  189  1.

Die  Vornahme  der  Revisionen  erfolgt  nach  Maßgabe  einer  besonders  ertheilten
Instruktion.

8.  4.

Die  Vorstände  der  Apotheken,  bezw.  deren  Vertreter  sind  verpflichtet  der  Kommission
  auf  Verlangen  vorzulegen:
die  Apotheker-Ordnung  mit  den  Nachträgen,
das  zur  Zeit  geltende  Arzueibuch  für  das  Deutsche  Reich,
die  neueste  Arzneitaxe  und  taxirte  Recepte  des  laufenden  Jahres,
das  mit  nummerirten  Gisischeinen  belegte  Giftverkaufsbuch,
ein  Herbarium  vivun
.  die  vorhandenen,  zur  Zenbildung  von  Gehilsen  und  Lehrlingen  geeigneten

sachwissenschaftlichen  Werke.
.  den  letzten  Nevisionsbescheid,
.  alle  auf  die  öffentliche  Geschäftsführung  bezüglichen  Gegenstände.
8.  5.

Die  approbirten  Gehilfen  haben  ihre  Approbation,  die  nicht  approbirten  ihre
sämmtlichen  Zeugnisse,  die  Lehrlinge  ihr  Befähigungszeugniß  nebst  den  Belägen
desselben,  ein  Herbarium,  die  neueste  Ausgabe  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich,  sowie  das  Elaboralionsbuch  vorzulegen  und  in  einer  von  dem  pharmaceutischen
Mitgliede  der  Kommission  in  Gegenwart  des  Vorsipenden  und  des  Lehrherrn  abzuhaltenden
  Prüfung  ihre  Keuntnisse  in  der  Botanik,  Chemie,  Physik.  Pbarmakognosie
und  pharmacentischen  Gesetzeskunde  nachzuweisen.

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6.

Ueber  den  Befund  der  Revision  wird  ein  Protokoll  aufgenommen  werden,
welches  am  Schlusse  der  Revision  in  seinem  vollen  Umsange  und  Wortlaute  vorgelesen
  und  von  den  Kommissarien,  sowie  von  dem  Apotheken-Vorstande  unterzeichnet
werden  muß.

S.  7.

Erhebt  ein  Apotheken-Vorstand  gegen  eine  Aussslellung  bei  der  Revision  Einspruch,

  so  ist  Letzterer  unter  Anführung  der  Gründe  dem  Protokoll  beizufügen.

8.  8.
Haben  sich  bei  einer  Nevision  erhebliche  Mängel  und  Unordnungen  ergeben,
so  wird  nach  einer,  von  dem  Ministerium  zu  bestimmenden  Frist  eine  abermalige
vollständige  Revision  (Nachrevision)  abgehalten  werden,  welche  bei  dringendem  Anlaß