Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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nicht,  doch  soll  die  Exekution  nur  in  soweit  statt  finden,  als  sie  ohne
Nachtheil  des  Militairinteressenten  geschehen  kann;

8)  bei  persoͤnlichen  Anspruͤchen,  welche  sich  auf  unerlaubte  Handlungen  der
zuruͤckbleibenden  Eheweiber  und  Kinder  der  Soldaten,  z.  B.  auf  Injurien
die  nach  dem  Ausmarsch  vorgefallen  sind,  gruͤnden,  oder  welche  aus  ei—
nem  von  der  Frau  getriebenen  Gewerbe,  uͤberhaupt  aber  aus  solchen  Ge—
schaͤften  entspringen,  die  erst  nach  dem  Ausmarsch  eine  Verbindlichkeit
hervorbrachten,  findet  die  Suspension  nicht  statt.

Sofern  jedoch  hierbei  das  Interesse  des  Ehemannes  oder  Vaters  kon—
kurrirt,  oder  Einwendungen  und  Gegenforderungen  angebracht  werden,
wobei  dessen  eigene  Handlungen  zum  Grunde  liegen;  so  tritt  die  Sus—
pension  in  Ansehung  dieser  Gegenstaͤnde  des  Prozesses,  auf  den  Antrag
der  beklagten  Ehefrauen  oder  Kinder  der  Militairperson,  ein;

9)  besonders  koͤnnen  Klagen  wegen  ruͤckstaͤnbdiger  Hausmiethe  und  Raͤumung
der  Wohnungen  eingeleitet  und  entschieden  werden,  und  nur  dann,  wenn
der  eingeklagte  Miethszins  auf  die  Zeit  vor  dem  Ausmarsch  sich  zuruͤck—
erstreckt  und  dagegen  das  oberwähnte  Interesse  des  Ehemannes  eintritt,
muß  die  Sache,  auf  Verlangen  der  Ehefrau,  suspendirt  bleiben;  wogegen
  in  Ansehung  der  nach  dem  Ausmarsch  fällig  gewordenen  Miethzinsen
das  Urtel  abgefaßt,  auch  das  Retentionsrecht  des  Vermiethers  ohne  alle
Einschränkung  geltend  gemacht  werden  kann.

§.  4.  Was  die  Wirkungen  der  Suspension  betrifft;  so  ist  ein  Unterschied
  zu  machen,

a)  zwischen  denjenigen  Prozessen,  welche  erst  nach  der  Publikation  dieser
Verordnung  von  den  F.  1.  genannten  Personen  entweder  selbst,  als  Kläger,
  oder  gegen  sie,  als  Beklagte,  abhängig  gemacht  worden;

b)  denjenigen,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  schon  wirklich  im  Gange
sind,  und

C)  denjenigen,  in  welchen  schon  die  Exekution  verhängt,  oder  doch  wenigstens
  rechtskraftige  Erkenntnisse  bereits  vorhanden  sind.

##.  5.  Wenn  die  Militairperson,  in  einem  neuen  Prozeß  selbst  als
Kläger  auftritt;  so  muß  mit  der  Instruktion  so  lange  verfahren  werden,  als
es  die  Information  des  Bevollmächtigten  des  Klägers  zuläßt.  Findet  sich
aber  ein  Mangel  an  den  erforderlichen  Nachrichten,  zum  weiteren  Betrieb  der
Sache,  so  wird,  jedoch  mit  Ausnahme  des  H.  3.  No.  3.  bemerkten  Falles,
auf  den  Antrag  des  erwähnten  Bevollmächtigten,  der  Prozeß  suspendirt.  Es
findet  alsdanu  keine  Prakluskon  und  kein  Verfahren  in  contumaciam  statt;
auch  wird  kein,  nach  der  Publikation  dieser  Verordnung  oder  auch  vor  dieser
Zeit  eröffnetes  Urtel,  wenn  nux  die  gesetzmäßigen  Frisien  zur  Einwendung  ber

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