Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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sowie  bei  der  Lagerung  geringerer  Mengen  in  kleinen  Geschäftsbetrieben  eine  Erleichterung
der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  der  Lagerräume  eintreten  zu  lassen.

8  29.
Bei  Lagerung  größerer  Mengen  finden  die  Vorschriften  der  §§  19  bis  27  entsprechende
Anwendung.  Außerdem  gelten  hiefür  folgende  weitere  Bestimmungen:

§  30.

Die  Stoffe  müssen  in  einzelnstehenden,  nicht  bewohnten  Gebäuden  gelagert  werden,
welche  von  bewohnten  Gebäuden  wenigstens  25  m  entfernt  sein  müssen.  Die  dauernde
Einhaltung  dieses  Abstandes  muß  für  die  Zukunft  sichergestellt  sein.

Für  Lager,  in  welchen  nicht  mehr  als  10  000  kg  der  in  §  1  Ziff.  I  bezeichneten
und  nicht  mehr  als  100  000  kg  der  in  §  1  Ziff.  II  bezeichneten  Stoffe  gelagert  werden,
kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  diese
Schutzzone  bis  auf  10  m  ermäßigen.

§  31.

Die  Lagergebäude  müssen  derart  eingerichtet  sein,  daß  sie  bei  einem  etwaigen  Bruche
der  Behälter  die  Maximalmenge  der  zu  lagernden  Stoffe  ohne  überzufließen  aufnehmen
können.

§  32.
Die  Lagergebäude  müssen  mit  Bilitzableitern  versehen  sein.

833.
Lagerhäuser,  welche  zu  einer  besonderen  Feuersgefahr  Anlaß  geben,  müssen  nach  näherer
Bestimmung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  mittels  12  cm  (½  Stein)  starker  Mauern

in  Abtheilungen  getrennt  werden,  deren  jede  ihre  besondere  Eingangsthüre  von  der  Außenseite
  des  Gebäudes  haben  muß.

§  34.

Im  Freien  ist  die  Lagerung  in  eisernen  Tanks  oder  in  Fässern  zulässig.  Die  Tanks
oder  die  Fässer  müssen  mindestens  25  m  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein.  Die
dauernde  Einhaltung  dieses  Abstandes  muß  für  die  Zukunft  sichergestellt  sein.  §  30  Abs.  II
findet  entsprechende  Anwendung.

Der  Lagerplatz  oder  die  einzelnen  Tanks  müssen  mit  Graben,  Wall  oder  Mauer  ohne
Oeffnungen  umgeben  sein.

Graben,  Wall  oder  Mauer  müssen  so  angelegt  sein,  daß  der  umschlossene  Raum  bei
einem  etwaigen  Bruche  der  Behälter  die  Maximalmenge  der  zu  lagernden  Stoffe  ohne
überzufließen  aufnehmen  kann.  Der  Lagerplatz  ist  fest  zu  umzäunen.

Lagerung
größerer
Mengen.