Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

4. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Verzeichnis 
der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des 
allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten. (Zentralbl. 1910 S. 460.) 
Im Verwaltungsgebiete des Königreichs Preußen tritt 
an Stelle der Firma „Hugo Blank" 
in Hoherlöhme bei Königs-Wusterhausen die Firma „Chemische Fabrik Hoherlöhme G. m. b. H.“ in 
Hoherlöhme bei Königs-Wusterhausen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1910 
dem Aktien ausgegeben werden (§ 4 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen 
beschlossen, daß als der Betrag, zu 
 zum Reichsstempelgesetze), 
  
in den Fällen, in denen es sich nicht um die Ausgabe von Aktien 
Gesamtwert der Gegenleistungen (Sacheinlagen) anzusehen ist. 
Berlin, den 28. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
 gegen Barzahlung handelt, der 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Januar d. J. beschlossen, 
daß in der Zündwaren-Kontingentierungsordnung 
1. dem § 10 folgender neuer Abs. 3 hinzugefügt wird: 
„Wird das Kontingent einer Fabrik 
innerhalb der vom 1. Oktober 1909 
laufenden fünfjährigen Frist in einem Kontingentsjahr nicht erreicht, so ist die 
verbleibende Menge auf das nächste Kontingentsjahr zu übertragen.", 
2. im § 11 Abs. 1 hinter „Erreichung des Kontingents“ eingeschaltet wird: 
„einschließlich der Übertragungen aus den 
3. der § 12 gestrichen wird, 
Vorjahren“, 
4. der Abs. 1 des § 13 durch folgende Bestimmung ersetzt wird: 
„Die für die einzelnen Fabriken festgesetzten Kontingente können ganz oder 
teilweise auf eine andere Fabrik, die bereits vor dem 1. Juni 1909 betriebs- 
fähig hergerichtet war, übertragen werden." 
Berlin, den 2. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth.