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Besoldungs- und Pensionsetat des Reichsbank-Direktoriums wird jährlich
durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des Reichskanzlers
festgesetzt.
Kein Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben besitzen.
§. 29.
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rech-
nungshof des Deutschen Reichs.
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird
durch den Reichskanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden Bestimmungen sind
dem Rechnungshof mitzutheilen.
§. 30.
Die Antheilseigner üben die ihnen zustehende Betheiligung an der Ver-
waltung der Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem durch einen
aus ihrer Mitte gewählten ständigen Zentralausschuß nach Maßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen aus.
§. 31.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Antheilseigner gegen-
über der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, neben welchen
fünfzehn Stellvertreter zu wählen sind. Die Mitglieder und die Stellvertreter
werden von der Generalversammlung aus der Zahl der im Besitze von min-
destens je drei auf ihren Namen lautenden Antheilscheinen befindlichen Antheils-
eigner gewählt. Sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter müssen im Reichs-
gebiete und wenigstens neun Mitglieder und neun Stellvertreter in Berlin ihren
Wohnsitz haben. Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die Aus-
scheidenden sind wieder wählbar.
Der Zentralausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des
Reichsbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kann von demselben aber
auch außerordentlich berufen werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
wenigstens sieben Mitgliedern; die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen
Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be-
wirken ist.
§. 32.
Dem Zentralausschuß werden in jedem Monat die wöchentlichen Nach-
weisungen über die Diskonto-, Wechsel- und Lombardbestände, den Notenumlauf,
die Baarfonds, die Depositen, über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln
und Effekten, über die Vertheilung der Fonds auf die Zweiganstalten zur Ein-
sicht vorgelegt, und zugleich die Ergebnisse der ordentlichen und der außerordent-
lichen Kassenrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichsbank-
Direktoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen und über die etwa
erforderlichen Maßregeln mitgetheilt.
Reichs- Gesetzbl. 1875. 35