Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Reichs- 
bank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen. 
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-Direktoriums von dem 
Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der 
Bank einzusehen und den ordentlichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen 
beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Ver- 
sammlungen des Zentralausschusses Bericht. 
Im Fall des §. 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Ent- 
scheidung der Generalversammlung durch den Zentralausschuß suspendirt werden. 
§. 35. 
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundes- 
staaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bank- 
statuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen 
des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der 
Deputirten gebracht, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem 
Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere 
nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zu- 
lässigkeit sich ausspricht. 
§. 36. 
Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu be- 
stimmenden, größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter 
Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und 
unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank-Kommissarius stehen. 
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende 
Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen 
Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bank-Kommissar und vom Zentral- 
ausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der Bankhauptstelle oder in 
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem 
Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten 
über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Zentralverwaltung er- 
gangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des 
Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der Bankhauptstelle nicht in eigener 
Zuständigket entsprochen wird, werden von letzterem dem Reichskanzler mittelst 
Berichts eingereicht.  
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bank. 
hauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne 
Störung der täglichen laufenden Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, 
welche vom Bzirksausschuf aus seiner Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirks- 
ausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden. 
§. 37. 
Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem 
Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), 
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