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Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Reichs-
bank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen.
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäfts-
stunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-Direktoriums von dem
Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der
Bank einzusehen und den ordentlichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen
beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Ver-
sammlungen des Zentralausschusses Bericht.
Im Fall des §. 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Ent-
scheidung der Generalversammlung durch den Zentralausschuß suspendirt werden.
§. 35.
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundes-
staaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bank-
statuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen
des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der
Deputirten gebracht, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem
Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere
nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zu-
lässigkeit sich ausspricht.
§. 36.
Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu be-
stimmenden, größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter
Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und
unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank-Kommissarius stehen.
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende
Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen
Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bank-Kommissar und vom Zentral-
ausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der Bankhauptstelle oder in
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem
Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten
über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Zentralverwaltung er-
gangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des
Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der Bankhauptstelle nicht in eigener
Zuständigket entsprochen wird, werden von letzterem dem Reichskanzler mittelst
Berichts eingereicht.
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bank.
hauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne
Störung der täglichen laufenden Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete,
welche vom Bzirksausschuf aus seiner Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirks-
ausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden.
§. 37.
Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem
Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen),
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