Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Artikel  12.

Ueber  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Rüben  bereiteten  Zuckers  ist
unter  den  kontrahirenden  Theilen  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,
welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrages  bilden  und  ganz  so  angesehen  werden
soll,  als  wenn  fie  in  diesen  selbst  aufgenommen  wäre.

Die  kontrahirenden  Theile  find  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation
von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Rüben,  z.  B.  aus
Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls
in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzuckersteuer
  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  13.

Chaussegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso  Pflaster-,  Damm-,
Brücken=  und  Fährgelver,  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privat-Berechtigten,
namentlich  einer  Commune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander  grenzenden
  Vereinsstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=  und  Reiseverkehr  stattfindet,
  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  fie  den  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarife  vom  Jahre  1828  bestimmte  Chausseegeld
soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten
überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf  solchen  Chausseen,  welche
von  Corporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angelegt  werden
möchten,  in  sofern  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen  einzelner
Ortschasten  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen
  bezwecken.

Statt  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der  Chausseegelder  eingegangenen
Verbindlichkeit,  übernehmen  Hannover  und  Oldenburg  nur  die  Verpflichtung,  ihre  dermaligen
Chausseegeldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Tporsperr-  und  Mlastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen