Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und 
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch 
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht 
laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — 
mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, 
wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Offiziere, im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte sind berechtigt, 
die Marschverpflegung in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, 
von den Quartiergebern die Verpflegung zu nehmen, besteht nicht. 
Die Verpflegung, welche bei Gewährung des doppelten Betrages des auf 
die Mannschaft entfallenden Vergütungssatzes an Offiziere, im Offiziersrang 
stehende Aerzte und Militärbeamte zu verabreichen ist, hat in einer angemessenen 
Bewirthung zu bestehen. Nimmt jedoch ein Offizier etc. die Verpflegung im Quartier 
unter der ausdrücklichen Erklärung in Anspruch, sich mit der magazinmäßigen 
Verpflegung begnügen zu wollen, so finden bezüglich des ihm zu Gewährenden 
die Bestimmungen für die Verpflegung der Mannschaften (Absatz 3) Anwendung. 
In Kantonnements haben die Truppen ihre Verpflegung entweder aus 
den ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügng zu stellenden 
Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände 
aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch 
auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des Quartier- 
gebers (Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523). 
Die Verpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartier- 
geber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Verein- 
barung zu Stande gekommen ist, laut deren die Truppen aus den ihnen reglements- 
mäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen. 
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet 
eine Uebertragung der Beköstigung an die Quartiergeber überhaupt nicht statt. 
3. Zu §. 5. 
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. 
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziers- 
rang stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
Hafer. Heu. Stroh. 
 
1) die schwere Ration*) . .. 5,500 Gr. 1,500 Gr. 1,750 Gr. 
2) die Ration für leichte Garde- 
Kavalleri 5,250  " 1,500  " 1,750  " 
3) die mittlere Ration 5,150  " 1,500  " 1,750  " 
4) die leichte Ration  .... 4,750  " 1,500  " 1,750  " 
 
*) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps (exkl. Offizierpferde) erhalten außerdem 
eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1,500 Gr. Heu pro Pferd und Tag.
	        
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