Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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b) für die Remontepferde: Hafer. Heu. Stroh. 
1) die schwere Ration . .. ... . ... 4,750 Gr. 3,500 Gr. 1,750 Gr. 
2) die Ration für leichte Garde- 
Kavallerie . 4,500  " 3,500  " 1,750  " 
3) die mittlere Ration 4,400  " 3,500  " 1,750  " 
4) die leichte Ration. 4,000  " 3,500  " 1,750  " 
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeinde- 
bezirke nicht vorhanden, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 
Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verab- 
reichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde. 
4. Zu §. 6. 
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Litt. B. der Instruktion 
vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 
— Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 —-) zu richtenden schriftlichen Requisitionen 
der Militärbehörden, sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marsch- 
routen sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen 
nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen. 
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung 
der Leistungen erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen. 
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter 
Litt. A. beigefügten Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A. hier 
angeschlossene Formular. 
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein 
zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht recht- 
zeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar 
zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf 
dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht 
genügend sicher zu stellen ist. 
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militär- 
 behörden (Kommandoführern) nach den unter B. 1—5 beiliegenden Formularen 
zu ertheilen. 
5. Zu §. 7. 
Die den Gemeinden in §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Ueber- 
nahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die 
erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten 
Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzu- 
legen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden 
Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in 
dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne weiteres aus der 
Gemeindekasse decken beziehungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder 
ob sie die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten ein- 
treten lassen wollen.
	        
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