Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem 
Wege  anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu 
verfolgen. 
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung 
des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Ent- 
scheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Er- 
stattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, 
durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen. 
 
 
6.  Zu  §.  9. 
Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Fest- 
stellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten 
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt be- 
ziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Perdegespanne nicht in ge- 
nügender Anzahl vorhanden sind. 
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn 
die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Rück- 
kehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen 
Zeit die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat. 
Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu 
gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom 
Reichskanzler-Amte durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf 
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
Bei einem Vergütungssatz von 
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf.  1 Mark. 
 
 
 
 
 
 
 
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 
 
Brot. 
 
a) volle Tageskost 80  65  85 70  90  75  95  80  100  85 
b) Mittagskost . . ..  40 35 43 38 46 41  49 44  52  47 
e) Abendkost .. .. .. 25  20  26  21  27  22  28  23  29  24 
4) Morgenkost    15  10  16  11  17  12  18  13  19  14 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verab- 
reichter Fourage maßgebenden Durchschnittspreise werden von den höheren Ver- 
waltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht.
	        
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