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Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär-
behörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem
Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu
verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung
des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Ent-
scheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Er-
stattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt,
durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.
6. Zu §. 9.
Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Fest-
stellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt be-
ziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Perdegespanne nicht in ge-
nügender Anzahl vorhanden sind.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn
die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Rück-
kehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen
Zeit die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu
gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom
Reichskanzler-Amte durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 1 Mark.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost . . .. 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
e) Abendkost .. .. .. 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
4) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verab-
reichter Fourage maßgebenden Durchschnittspreise werden von den höheren Ver-
waltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.