Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen 
oder glechartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung 
geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des 
Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch 
im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in 
welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese 
Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe 
durch die Landesregierung erfolgen. 
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. 
9. Zu §. 15. 
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung 
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf 
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichs- 
anzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
V. Schlußbestimmungen. 
10. Zu §. 16. 
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs- 
ansprüche hat innerhalb der in §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande 
derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt 
ist (§§. 2—9) beziehungsweise in deren Bezirke die Leistung in Anspruch ge- 
nommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist. 
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen 
Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche 
nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet. 
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben 
sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforder- 
lichen Verhandlungen herbeizuführen und im besonderen die Militärbehörde 
(Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
11. Zu §. 17. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. 
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen 
der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechen- 
den Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu. 
Varzin, den 2. September 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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