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C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen
oder glechartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung
geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des
Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch
im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in
welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese
Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe
durch die Landesregierung erfolgen.
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
9. Zu §. 15.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichs-
anzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
V. Schlußbestimmungen.
10. Zu §. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs-
ansprüche hat innerhalb der in §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande
derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt
ist (§§. 2—9) beziehungsweise in deren Bezirke die Leistung in Anspruch ge-
nommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen
Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche
nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben
sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforder-
lichen Verhandlungen herbeizuführen und im besonderen die Militärbehörde
(Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.
11. Zu §. 17.
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen
der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechen-
den Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
Varzin, den 2. September 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.