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zetig hat sichergestellt werden können (§. 3 des Gesetzes vom 13. Februar
1875).
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Be-
schaffenheit der zurückzulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der
Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse aus-
nahmsweise etwas anderes bedingen, ist als Minimalgewicht der Ladung
anzunehmen für:
ein einspänniges Pferdefuhrwerrk 10 Zentner,
ein zweispänniges " ............... 15 "
ein vierspänniges " ................ 30 "
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die
Bezirke der Lieferungsverbände vom Bundesrath festgestellten, durch die be-
theiligten Landesregierungen veröffentlichten Vergütungssätzen.
Für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück
wird ebenfalls Vergütung gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilo-
meter (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu
15 Kilometern einem halben Tage gleich zu setzen (§. 9. 1. a. a. O.).
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt
beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Perdegespanne nicht
in genügender Anzahl vorhanden sind.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren,
wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung, einschließ-
lich der Rückkehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regelmäßigen
Fütterung nöthigen Zeit, die Dauer von sechs Stunden nicht über-
schritten hat.
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung.
a. für Marschverpflegung.
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marsch-
quartier sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist
die sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der
Betrag von dem Gemeindevorstande beziehungsweise der sonst zuständigen
Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu
liquidiren.
b. für Fourage.
7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kom-
mandoführer nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung
zur Stelle findet nicht statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der vor-
geschriebenen Liquidation.
Reichs-Gesebl. 1875. 53