I. Europa. 716 43. Niederlande.
Art. 114. Die 1. Kammer berät über Jen Gesetzesvorschlag, so wie er von der
2. Kammer angenommen worden ist.
Art. 115. Der König hat das Recht, seinen Vorschlag zurückzuziehen, solange
die 1. Kammer keinen Beschluß darüber gefaßt hat.
Art. 116. Der Landtag hat das Recht, dem König Gesetzesvorschläge zu machen.
Art. 117. Dieses Recht der Initiative steht ausschließlich der 2. Kammer zu,
welche über den Vorschlag berät und ihn nach seiner Annahme der 1. Kammer sendet.
Sie hat das Recht, eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der schriftlichen oder
mündlichen Verteidigung des Projektes in der ersten Kammer zu beauftragen.
Art. 118. Wenn die 1. Kammer den Vorschlag angenommen hat, sendet sie
ihn dem König, andernfalls benachrichtigt sie die zweite Kammer von der Ablehnung.
Art. 119. Andcre Vorschläge als Gesetzentwürfe können dem König von jeder
der Kammern eingebracht werden.
Art. 120. Der König benachrichtigt sobald wie möglich den Landtag davon,
ob er den von ihm angenommenen Gesetzentwurf sanktioniert oder nicht.
Diese Benachrichtigung geschieht in folgender Form: ‚Der König stimmt zu“
oder „Der König überlegt‘.
Art. 121. Alle Gesetzentwürfe, die von dem Landtag angenommen und vom
König sanktioniert sind, erlangen Gesetzeskraft und werden vom König veröffentlicht.
Die Gesetze sind unverletzlich.
Art. 122. Die Gesetze sind nur für das Königreich bindend, soweit nicht ausdrücklich
bestimmt ist, daß sie auch in den Kolonien und überseeischen Besitzungen
gelten sollen.
VI. Abschnitt. Der Staatshaushalt.
Art. 123. Ein Gesetz bestimmt sämtliche Ausgaben des Staates und die Mittel,
sie auszugleichen.
Art. 124. Der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes wird jährlich vom König
bei der 2. Kammer eingebracht, und zwar unmittelbar nach der Eröffnung der Session
des Landtags und vor dem Beginn des Jahres, für das das Budget bestimmt ist.
Art. 125. Jedes Kapitel des Budgets ist in einem oder mehreren Gesetzentwürfen
enthalten.
Art. 126. Die Rechtfertigung der Ausgaben und Einnahmen des Königreichs
geschieht gegenüber der gesetzgebenden Gewalt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
mittels einer von der Oberrechnungskammer gebilligten Abrechnung.
IV. Kapitel. Die Provinzialtage.
I. Abschnitt. Die Zusammensetzung der Provinzialtage.
Art. 127. Die Mitglieder des Provinzialtages werden für 6 Jahre von den
männlichen Niederländern jeder Provinz gewählt; sie erneuern sich alle 3 Jahre zur
Hälfte.
Art. 128. Niemand kann zu gleicher Zeit Mitglied der 1. Kammer des Landtages
und des Provinzialtages noch Mitglied des Provinzialtages von mehr als einer
Provinz sein.