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Reichs-Gesetzblatt.
No. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges.
S. 311.
(Nr. 1089.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen
Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten
Dreipfennigstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht
ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung
beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in
den Monaten November und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch
die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten,
welche diese Münze geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches
Zahlungsmittel ist, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) festgesetzten Werthverhältnisse von 2½ Pfennig
Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zah-
lung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in
Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages,
umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 60
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1875.