Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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von der Postverwaltung eine für den Achskilometer zu berechnende Vergütung, 
für die Beförderung der überwiesenen Poststücke aber die tarifmäßige Eisenbahn- 
Eilfrachtgebühr zu zahlen. Für die Mitbeförderung des etwa erforderlichen Post- 
begleitungsnersonals und der Geräthschaften für den Dienst wird eine Vergütung 
nicht gezahlt. 
Artikel 6. 
Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahn-Postwagen werden 
für Rechnung der Postverwaltung beschafft. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verbunden, die Unterhaltung, äußere 
Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangiren dieser Wagen gegen 
eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu bewirken. 
Wenn die im regelmäßigen Dienst befindlichen Eisenbahn-Postwagen während 
des Stilllagers auf den Bahnhöfen der Endstationen im Freien stehen bleiben, 
so ist dafür eine Vergütung nicht zu zahlen. Letzteres gilt auch für die Plätze 
auf den Bahnhöfen, welche der Postverwaltung zur Aufbewahrung der Perron- 
wagen und sonstigen Geräthschaften für das Verladungsgeschäft angewiesen werden. 
Unbeladene Postwagen sind gegen Erstattung der für Eisenbahn-Güterwagen 
tarifmäßig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern. Für die Beförderung zur 
Eisenbahn-Reparaturwerkstatt und zurück findet eine Vergütung nicht statt. 
Wenn Eisenbahn-Postwagen beschädigt oder laufunfähig werden, so sind 
die Eisenbahnverwaltungen gehalten, der Postverwaltung geeignete Güterwagen 
zur Aushülfe zu überlassen. Für diese Güterwagen hat die Postverwaltung die 
nämliche Miethe zu bezahlen, welche die betreffende Eisenbahnverwaltung im 
Verkehr mit benachbarten Bahnen für Benutzung fremder Wagen von gleicher 
Beschaffenheit entrichtet. 
Desgleichen sind die theilweise von der Post benutzten Eisenbahnwagen 
(Art. 3), wenn sie laufunfähig werden, von den Eisenbahnverwaltungen auf ihre 
Kosten durch andere zu ersetzen. 
Artikel 7. 
Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf Verlangen 
der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten, für die Zwecke des 
Postdienstes erforderlichen Diensträume mit den für den Postdienst etwa erforder- 
lichen besonderen baulichen Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Mieths- 
entschädigung zu beschaffen und zu unterhalten. 
Dasselbe gilt bei dem Um- oder Erweiterungsbau bestehender Stations- 
gebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Verhältnisse eine Erweiterung 
oder Veränderung der Postdiensträume bedingt wird. 
Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe 
sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, bei Aufstellung von Bauplänen zu 
Bahnhofsanlagen und bei dem Um- oder Erweiterungsbau von Stationsgebäuden 
auf die Beschaffung von Dienstwohnungsräumen für die Postbeamten, welche 
zur Verrichtung des durch den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich 
sind, Rücksicht zu nehmen. Ueber den Umfang dieser Dienstwohnungsräume 
wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung und erforderlichen
	        
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