Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausferti- 
gung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und 
der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1877 nicht überschreiten darf, 
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach An- 
ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§.  5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften 
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen 
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden 
Fälligkeitstermins. 
 
§. 7. 
 Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen 
Beträge: 
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg. 6.000.000 Mark, 
2. zum Bau eines Lazareths in Bockenheim, erste Rate 165.000  " 
sowie zum Bau eines Lazareths in Gmünd, erste 
Rate, bis auf Höhe von 12.000  " 
3. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil- 
ungsanstalen.. . 1.440.000  " 
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. 
Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der zur Zeit in Benutzung befindlichen 
Lazarethgrundstücke, 
zu 3 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des jetzigen Berliner 
Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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