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zu 4. und zu 5. gegen Uebernahme der kuͤnftigen chausseemaͤßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über w Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Besiimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Februar 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bobelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4190.) Allerhschster Erlaß vom 5. März 1855., betreffend die Errichtung einer Handelskammer
für die Stadt Trier.
A. Ihren Bericht vom 25. Februar d. J. genehmige Ich die Eriichtung
einer Handelskammer für die Stadt Trier. Die Handelskammer soll aus sechs
Milgliedern bestehen, für welche sechs Stellverrreter gewählt werden. Zur
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche
Handel= und Gewerbetreibende des Stadtbezirks berechtigt, welche eine Gewerbesteuer
von zwölf Thalern oder mehr in der Steuerklasse der Kaufleute
mit kaufmännischen Rechren entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften
der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern
Anwendung.
Dieser Erlaß ill durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennenig
zu bringen.
Charloktenburg, den 5. März 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4191.)