Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Beblhusetmchulath (. 10, 29 und 30) bemißt, gelten die Bestimmungen der 
88. 36 und 37 mit dem Unterschiede, daß statt der Gefällentrichtung die Extrahirung 
des Begleitscheins eintritt. 
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Waaren zwar nach einem Orte mit 
Niederlagerecht bestimmt sind, jedoch in der Abmeldung bemerkt ist, dah die Waaren 
dort nicht zur Niederlage kommen, sondern sogleich verzollt werden sollen. 
b) auf Beglelischein I. 
8. 39. 
Sollen Waaren aus der Niederlage nach einem andern Orte mit Niederlagerecht 
versendet werden, und ist die Disposition über dielselben noch vorbehalten, so wird, nach- 
dem die Waaren verwogen und nach Maßgabe der Vorschrist im §. 20 des Begleiischein- 
regulativs unter Verschluh gesetzt worden, der Begleitschein ertheilt. 
Die Verwiegung kann dann unterbleiben, wenn solche von dem Amte nicht für 
nothwendig erachtet wird. 
4. Lehandlung der aus der Niederlage eninommenen Waaren be)üglich des angrschriebenen Gewichls. 
8. 40. 
Da nach 8. 15 der Zollordnung das auf den Grund allgemeiner oder spezieller 
Revision beim Eingange ermittelte und im Begleilscheine angegebene Gewicht in der 
Regel zur Grundlage der künftigen Verzollung der eingegangenen Waaren dient, so 
wird bei den zur Niederlage kommenden Waaren, 
#) wenn solche unmittelbar vom Auslande eingegangen sind, das vor der Auf- 
nahme in die Niederlage festgestellte, 
b) wenn sie mit Begleitschein eingetroffen sind, das durch den Begleitschein über- 
wiesene Gewicht im Niederlageregister angeschrieben. 
Demnächst wird bei der Zurücknahme der Waaren aus der Niederlage in folgender 
Art verfahren: 
4) bei sosortiger Verzollung oder bei Versendung auf Begleitschein II. wird der 
Eingangszoll nach dem angeschriebenen Gewichte erhoben reip. im Begleit- 
schein ausgeworfen. 
2) bei der Versendung auf Begleitschein I. nach einem anderen Niederlageort wird 
das angeschriebene Gewicht dem Empfangsamte in dem auszufertigenden 
Begleitscheine überwiesen, in Letterem aber zugleich auch das bei der Ab- 
meldung aus der Niederlage nach §. 39 ermittelte Gewicht nach- 
richtlich bemerkt. 
Sind von dergleichen Waaren Proben entnommen worden, so wird von dem
	        
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