Contents : Deutscher Geschichtskalender über die wichtigsten politischen und kulturhistorischen Ereignisse für jeden Tag des Jahres von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart.

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8.  35.

Der  Civil-Kommissär  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde,
ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden  Tagegelder,  Diäten
und  Reisekosten  (§§.  16  und  25),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten  nebst
den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens  binnen  8
Tagen  an  das  Ministerium  des  Innern.

Letzteres  stellt  die  Kosten  fest.

Die  sämmtlichen  festgestellten  Liquidationen  werden  demnächst  an  das  Kriegsministerium
  eingesandt,  welches  nach  Prüfung  derselben  Anweisung  zur  Zahlung  der
Beträge  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  General-Kriegs-Kasse  ertheilt.

8.  36.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungs-Kommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  (Oberamt  resp.  mehrere  Oberämter  §.  23)  repartirten  Pferde  wirklich  aufzubringen.


Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungs-Kommission  beseitigt  werden  können,  ist  den  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.  Dieselbe  Meldung
  erfolgt  an  das  Königliche  Generalkommando.

Sollte  wider  Erwarten  der  Fall  eintreten,  daß  die  Aushebungs-Kommission  aus
den  ihr  durch  die  Musterungs-Kommission  zugesandten  Pferden  das  zu  stellende  Kontingent
  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  nicht  vollzählig  aufbringen  kann,  so  ist  von  dem
Civil-Kommissär,  sobald  sich  dieses  übersehen  läßt,  sofort  die  Vorführung  der  erforderlichen
  Zahl  noch  als  kriegsbrauchbar  bezeichneter,  aber  als  überzählig  von  den  Musterungs-Kommissionen
  in  die  Heimath  entlassener  Pferde,  auf  Grund  der  Nationallisten  des
§.  21  (Anlage  C)  anzuordnen.  Sollte  sich  auch  aus  diesen  Pferden  der  Bedarf  nicht
aufbringen  lassen,  so  ist  dies  sofort  unter  Angabe  der  fehlenden  Zahl  und  Gattung  den
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  zu  melden.  Dieselbe  Meldung  erfolgt
an  das  Königliche  Generalkommando.

Die  beiden  Ministerien  veranlassen  auf  Vorschlag  des  Königlichen  Generalkommandos
die  sofortige  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Oberämtern.

Der  Aushebungs-Kommission  steht  es  frei,  hierbei  erforderlichen  Falls  die  Vorführung
  sämmtlicher  noch  vorhandenen  Pferde  anzuordnen.