Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

12  II.

römischen  Ziffern  zu  versehen,  im  übrigen  aber  gleich  den  Hauptakten  zu  behandeln.  Das  Vorhandensein
  derartiger  Aktenhefte  ist  auf  der  Aktendecke  der  Hauptakten  anzugeben.

8  14.

Wiedereinheften  entnommener  Alteustücke.

Schriftstücke,  welche  zu  anderweitiger  Benützung  vorübergehend  den  Akten  entnommen
werden,  sind  nach  erfolgtem  Rücklauf  wieder  an  ihrer  früheren  Stelle  einzuheften.

8  15.
Urkunden  und  Zeichnungen.

Gehören  zu  den  Akten  Pläne,  Urkunden,  Zeichnungen  oder  andere  Beilagen,  welche  eine
besonders  sorgfältige  Behandlung  erfordern,  oder  nicht  beigeheftet,  insbesondere  nicht  durchstochen
  werden  können,  weil  dadurch  die  Einsichtnahme  erschwert  würde,  so  sind  dieselben
besonders  zu  verwahren;  daß  und  wie  dies  geschehen,  ist  in  den  Hauptakten  durch  Aufschrift
in  der  linken  unteren  Ecke  der  Aktendecke  anzugeben.

16.
Plaukästen  und  Planverzeichnisse.

Über  die  in  der  Gemeinderegistratur  aufzubewahrenden  Pläne,  für  welche  nach  Bedarf
zweckentsprechende  Kästen  oder  Behältnisse  zu  beschaffen  sind,  ist  ein  besonderes  Verzeichnis  zu
führen  und  der  Plansammlung  beizulegen.  Auf  den  Plänen  sind  die  Ordnungszahlen  des
Verzeichnisses  anzubringen.

5  17.
Durchlochen  und  Binden  der  Akten.

Das  Einheften  von  Schriftstücken  in  die  Akten  hat  unmittelbar  nach  Erledigung  des
Beschlusses  mittels  gleichmäßiger  doppelter  Durchlochung  der  einzelnen  Aktenstücke  an  der  linken
oberen  Ecke  und  durch  Binden  auf  der  Rückseite  des  Aktenheftes  mit  kräftigem  Bindfaden
(Aktenschnur)  zu  geschehen.

Die  Durchlochung  soll  43  mim  Spannweite  haben,  die  Entfernung  des  oberen  Loches  vom
Aktenrande  21  m  und  vom  linksseitigen  Rande  14  min  betragen.

Lcere  Blätter  sind  bei  dem  Heften  jeweils  zu  entfernen.

8  18.
Aktendecken.

Jedes  Aktenheft  erhält  eine  steife  Decke  (Aktendecke)  und  ist  am  Schlusse  mit  einem
Schutzblatt  zu  versehen.

Für  die  Verwaltungssachen  sind  die  Aktendecken  aus  starkem  Papier  (Karton)  und  zwar
für  die  General-(Normal-)  Akten  in  gelber,  für  die  Spezialakten  in  roter  Farbe  nach  den