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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer. S. 377. —
Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit etc. bei der Verwaltung
der Reichsbank. S. 378. — Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphen-
wesens. S. 379. — Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten.
S. 380. — Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln
in Egypten. S. 381.
(Nr. 1097.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872. Vom 26. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der zweite Absatz des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872 wird durch folgenden Satz ersetzt:
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha,
sowie in dem Fürstenthum Reuß älterer Linie darf jedoch von dem Zentner
Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende
Brausteuer von Malzschrot den Satz von 2 Mark für den Zentner übersteigt,
bis zum 1. Januar 1877), jedoch nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes
keine Veränderung erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten
forterhoben werden. §. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 71
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1875.