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Das Gleiche findet statt hinsichtlich der Bestrafung von Zeugen, welche
ohne gesetzlichen Grund die Ablegung eines Zeugnisses oder dessen Beeidigung
vor den neuen Landesgerichten verweigern und hinsichtlich der Bestrafung von
Geschworenen oder Beisitzern dieser Gerichte, welche ohne genügende Entschuldigung
ihren Obliegenheiten sich entziehen.
Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch
den Konsul oder dessen Vertreter nicht statt.
§. 5.
Hinsichtlich der Konsuln, ihrer Familienangehörigen, der in ihrem Dienst
befindlichen Personen und der ihnen unterstellten Beamten mit Einschluß der
Familienangehörigen dieser Beamten, sowie hinsichtlich der Wohnungen dieser
Personen, ferner hinsichtlich der deutschen evangelischen Kirche in Alexandrien,
der deutschen evangelischen Kirche in Kairo, der deutschen Schule in Alexandrien,
der deutschen Schule in Kairo und des deutschen evangelischen Hospitals in
Alexandrien, soweit diese Kirchen und Anstalten als Korporationen in Betracht
kommen, bleiben die bisherigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert.
§. 6.
Besteht zwischen dem Konsul und dem Landesgericht eine Meinungsver-
schiedenheit darüber, ob eine strafbare Handlung zu denjenigen gehört, für welche
nach §§. 2 und 3 die Landesgerichte zuständig sind, so entscheidet darüber ein
Kompetenzhof, welcher aus zwei von dem Konsul zu bezeichnenden fremden
Konsuln und zwei von dem Präsidenten des Apellhofes in Alexandrien zu er-
nennenden richterlichen Beamten der gemischten Gerichte gebildet wird. Die
Entscheidung dieses Kompetenzhofes ist endgültig.
§. 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1876 auf die Dauer von 5 Jahren
in Kraft.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche an dem genannten
Tage bei den Konsulargerichten anhängig sind, werden von diesen vollständig
erledigt, auch wenn sie nach den Bestimmungen der §§. 1 und 2 zur Zuständigkeit
der neuen Landesgerichte gehören würden.
Die anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können auf den überein-
stimmenden Antrag der Parteien den neuen Landesgerichten übertragen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).