IV Vorrede.
Binding führt die „Verfassungsänderungen“ auf; dazu mußte
er auch das Gesetz vom 15. August 1850 zählen (Nr. 4 bei
Binding), welches erklärt, daß das provisorische Verfassungsgesetz
von 1848 (Binding Nr. 2, Fricker Nr. 2) „außer
Kraft getreten“ sei. Unsere Ausgabe führt die „Verfassungsgesetze
auf Grund des § 152 der Vll.“ auf; dazu aber gehört
das Gesetz von 1850 nicht; es ist vielmehr ein gewöhnliches
Gesetz (s. in gegenwärtigem Buche S. 134 und S.
135).
Die wichtigste Aufgabe, die unsere Ausgabe sich stellt,
ist die einheitliche Redaktion des Verfassungstextes in seiner
heutigen Gestaltung, nach Maßgabe des Textes von 1831
und aller nachfolgenden Aenderungen. Natürlich war jede
Aenderung genau nachzuweisen, und weiter mußte die Möglichkeit
gegeben werden, die Verfassungsurkunde und die
Verfassungsgesetze auch je in ihrem besonderen Abschluß genau
zu erkennen. (Die Vorbemerkung zum heutigen
Verfassungstext spricht sich des Näheren darüber ans.)
Die Theile I und II unfrer Ausgabe dienen diesem Zweck.
Sodann wurden in Theil I1 dem Verfassungstext einer Anzahl
von 88 noch Anmerkungen hinzugefügt. Dies geschah zunächst
auf den besonderen Wunsch der Verlagsbuchhandlung.
Zur Herstellung eines fortlaufenden Kommentars konnte
sich aber der Herausgeber nicht entschließen. Dagegen
hielt er es für zweckmäßig (abgesehen von der Richtigstellung
des Textes), das Wesentliche aus den Verfassungsverhandlungen
von 1831 in den Anmerkungen mitzutheilen, ohne
jedoch die daraus sich ergebenden Schlüsse für die Auslegung
der Verfassung selber zu ziehen. Im Uebrigen
werden in den Anmerkungen historische Notizen und Mittheilungen
aus der Gesetzgebung dargeboten, wie sie nach der
Ansicht des Herausgebers dem Leser gegenwärtig sein sollten.
Die erste Stelle in den Anmerkungen nimmt immer die Recht-