Contents : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

IV  Vorrede.

Binding  führt  die  „Verfassungsänderungen“  auf;  dazu  mußte
er  auch  das  Gesetz  vom  15.  August  1850  zählen  (Nr.  4  bei
Binding),  welches  erklärt,  daß  das  provisorische  Verfassungsgesetz
  von  1848  (Binding  Nr.  2,  Fricker  Nr.  2)  „außer
Kraft  getreten“  sei.  Unsere  Ausgabe  führt  die  „Verfassungsgesetze
  auf  Grund  des  §  152  der  Vll.“  auf;  dazu  aber  gehört
  das  Gesetz  von  1850  nicht;  es  ist  vielmehr  ein  gewöhnliches
  Gesetz  (s.  in  gegenwärtigem  Buche  S.  134  und  S.
135).

Die  wichtigste  Aufgabe,  die  unsere  Ausgabe  sich  stellt,
ist  die  einheitliche  Redaktion  des  Verfassungstextes  in  seiner
heutigen  Gestaltung,  nach  Maßgabe  des  Textes  von  1831
und  aller  nachfolgenden  Aenderungen.  Natürlich  war  jede
Aenderung  genau  nachzuweisen,  und  weiter  mußte  die  Möglichkeit
  gegeben  werden,  die  Verfassungsurkunde  und  die
Verfassungsgesetze  auch  je  in  ihrem  besonderen  Abschluß  genau
  zu  erkennen.  (Die  Vorbemerkung  zum  heutigen
Verfassungstext  spricht  sich  des  Näheren  darüber  ans.)
Die  Theile  I  und  II  unfrer  Ausgabe  dienen  diesem  Zweck.
Sodann  wurden  in  Theil  I1  dem  Verfassungstext  einer  Anzahl
  von  88  noch  Anmerkungen  hinzugefügt.  Dies  geschah  zunächst
  auf  den  besonderen  Wunsch  der  Verlagsbuchhandlung.
Zur  Herstellung  eines  fortlaufenden  Kommentars  konnte
sich  aber  der  Herausgeber  nicht  entschließen.  Dagegen
hielt  er  es  für  zweckmäßig  (abgesehen  von  der  Richtigstellung
des  Textes),  das  Wesentliche  aus  den  Verfassungsverhandlungen
  von  1831  in  den  Anmerkungen  mitzutheilen,  ohne
jedoch  die  daraus  sich  ergebenden  Schlüsse  für  die  Auslegung
  der  Verfassung  selber  zu  ziehen.  Im  Uebrigen
werden  in  den  Anmerkungen  historische  Notizen  und  Mittheilungen
  aus  der  Gesetzgebung  dargeboten,  wie  sie  nach  der
Ansicht  des  Herausgebers  dem  Leser  gegenwärtig  sein  sollten.
Die  erste  Stelle  in  den  Anmerkungen  nimmt  immer  die  Recht-