Metadata : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ertheilt,  seit  1840  den  Ministern  des  Kultus,  der  Justiz,  des
Innern  und  der  Finanzen;  s.  Friedberg,  die  geltenden  Ver—
fassungsgesetze  der  evangelischen  deutschen  Landeskirche  1885  S.  359.

Das  Kirchengesetz  vom  15.  April  1873  hat  für  die  Führung
des  Kirchenregiments  das  collegiale  Landesconsistorium  geschaffen;
den  in  Evangelicis  Beauftragten  sind  aber  gewisse  Beschlüsse
reservirt.  Außerdem  kommt  ihnen,  abgesehen  von  der  Gesetzgebung,
die  Oberaufsicht  über  das  Landesconsistorium  zu.  Da  das  Kirchengesetz
  von  1873  auch  die  Staatsgesetzgebung  berührt,  so  wurde
dasselbe  insoweit  der  Genehmigung  durch  die  Staatsgesetzgebung
unterstellt;  sie  ist  in  dem  Staatsgesetz  vom  16.  April  1873  enthalten
  unter  Hinzufügung  einiger  anderen  Bestimmungen.

Durch  diese  Gesetzgebung  wurde  nun  auch  eine  schärfere
Trennung  zwischen  dem  jus  in  sacra  und  dem  jus  eirca  sacra
herbeigeführt.  Das  frühere  Oberconsistorium  zu  Dresden  war  einerseits
  Consistorium  (neben  dem  Consistorium  zu  Leipzig),  andrerseits
bildete  es  den  Kirchenrath,  das  Landescollegium  zur  Ausübung
des  jus  circa  sacra;  aber  auch  in  dieser  letzteren  Eigenschaft  hatte
es  Aufgaben,  die  dem  jus  in  sacra  angehörten;  der  Kirchenrath
stand  nun  seinerseits  unter  den  in  Evangelicis  Beauftragten,  die
deshalb  auch  an  der  Ausübung  des  jus  eirca  sacra  theilnahmen.
1831  (Verordnung  vom  7.  November  1831  4  E  Abs.  2)  wurde
der  Kirchenrath  aufgehoben;  seine  Aufgabe  ging  im  Allgemeinen
auf  das  Kultusministerium  über;  1835  (Kgl.  Verordnung  vom
10.  August  1835)  wurden  auch  die  Consistorien  zu  Leipzig  und
Dresden  aufgehoben  und  ihre  Aufgaben  den  Kreisdirectionen  in
Dresden,  Leipzig  und  Zwickau  übertragen.  Das  gleichzeitig  geschaffene
  neue  Landesconsistorium  in  Dresden  erhielt  nur  einen
sehr  kleinen  Kreis  eigener  Befugnisse.  Die  Kgl.  Verordnung  vom
12.  November  1837  zog  dann  die  Grenze  zwischen  den  in  Evangelicis
  Beauftragten  und  dem  Kultusministerium  näher.  S.  Friedberg
  l.  c.  S.  459,  360.

Das  Kirchengesetz  von  1873  löste  das  1835  gebildete  Landesconsistorium
  auf,  nahm  den  drei  Kreisdirectionen  die  Consistorialbefugnisse
  ab  und  übertrug  alle  Geschäfte  und  Befugnisse  des
evangelisch-lutherischen  Kirchenregiments,  welche  bisher  dem  Kultusministerium
  zustanden,  auf  das  Landesconsistorium,  während  dem