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ertheilt, seit 1840 den Ministern des Kultus, der Justiz, des
Innern und der Finanzen; s. Friedberg, die geltenden Ver—
fassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirche 1885 S. 359.
Das Kirchengesetz vom 15. April 1873 hat für die Führung
des Kirchenregiments das collegiale Landesconsistorium geschaffen;
den in Evangelicis Beauftragten sind aber gewisse Beschlüsse
reservirt. Außerdem kommt ihnen, abgesehen von der Gesetzgebung,
die Oberaufsicht über das Landesconsistorium zu. Da das Kirchengesetz
von 1873 auch die Staatsgesetzgebung berührt, so wurde
dasselbe insoweit der Genehmigung durch die Staatsgesetzgebung
unterstellt; sie ist in dem Staatsgesetz vom 16. April 1873 enthalten
unter Hinzufügung einiger anderen Bestimmungen.
Durch diese Gesetzgebung wurde nun auch eine schärfere
Trennung zwischen dem jus in sacra und dem jus eirca sacra
herbeigeführt. Das frühere Oberconsistorium zu Dresden war einerseits
Consistorium (neben dem Consistorium zu Leipzig), andrerseits
bildete es den Kirchenrath, das Landescollegium zur Ausübung
des jus circa sacra; aber auch in dieser letzteren Eigenschaft hatte
es Aufgaben, die dem jus in sacra angehörten; der Kirchenrath
stand nun seinerseits unter den in Evangelicis Beauftragten, die
deshalb auch an der Ausübung des jus eirca sacra theilnahmen.
1831 (Verordnung vom 7. November 1831 4 E Abs. 2) wurde
der Kirchenrath aufgehoben; seine Aufgabe ging im Allgemeinen
auf das Kultusministerium über; 1835 (Kgl. Verordnung vom
10. August 1835) wurden auch die Consistorien zu Leipzig und
Dresden aufgehoben und ihre Aufgaben den Kreisdirectionen in
Dresden, Leipzig und Zwickau übertragen. Das gleichzeitig geschaffene
neue Landesconsistorium in Dresden erhielt nur einen
sehr kleinen Kreis eigener Befugnisse. Die Kgl. Verordnung vom
12. November 1837 zog dann die Grenze zwischen den in Evangelicis
Beauftragten und dem Kultusministerium näher. S. Friedberg
l. c. S. 459, 360.
Das Kirchengesetz von 1873 löste das 1835 gebildete Landesconsistorium
auf, nahm den drei Kreisdirectionen die Consistorialbefugnisse
ab und übertrug alle Geschäfte und Befugnisse des
evangelisch-lutherischen Kirchenregiments, welche bisher dem Kultusministerium
zustanden, auf das Landesconsistorium, während dem