Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(195  )

gen  Landestheilen,  auch  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  allenthalben  gleichmäßige
Anwendung.

§&#  2.  Dem  Hause  Schönburg  wird,  mit  Rücksicht  auf  die  bis  zu  Eintritt  des  vorangezogenen
  Gesetzes  vom  23sten  Mai  1840  in  den  Receßherrschaften  bestandenen  Abweichungen
  von  der  allgemeinen  Salzregie,  eine  für  alle  Zeiten  vergleichsweise  auf

Viertausend  Thaler  —  —
jährlich  festgesetzte,  vom  1sten  Juli  1840  an  laufende  Rente  aus  der  Staascafse  gewährt.
§  3.  Diese  Rente  wird  unter
a)  die  Besitzer  Eingangsgenannter  Herrschaften,
b)  die  Besitzer  der  receßherrschaftlichen,  mit  Ritterhöfen  versehenen  Vasallengüter
und
)  unter  die  Gemeinden  der  Receßherrschaften  und  die  receßherrschaftlichen  Antheile
  gemischter  Ortsgemeinden,
nach  demjenigen  Verhältnisse  vertheilt,  nach  welchem  das  den  Receßherrschaften  unterm
30sten  Juni  1831  provisorisch  ausgesetzte  Salzdeputat  zur  Vertheilung  gelangte.

§  .  Hinsichtlich  der,  für  die  Einführung  des  Stempelimposts  in  den  Receßherrschaften
zu  gewährenden  Entschädigung  hat  es  allenthalben  bei  den  im  Recesse  vom  gten  October
1835  hierüber  getroffenen  Bestimmungen  sein  Bewenden  und  es  wird  die  Abschnitt  III,  §  17
daselbst  festgesetzte,  nach  dem  damals  bestandenen  Zwanzigguldenfuße  zu  berechnende  Jahresrente
  von  Fünftausend  Thalern  —  —  vom  Anfange  des  Jahres  1844  an  mit  jährlich

Fünftausend  Einhundert  Acht  und  Dreißig  Thalern  26  Ngr.  7  Pf.
im  Vierzehnthalerfuße
aus  der  Staatscasse  gewährt.

5.  Der  Vertheilung  dieser  Rente  wird  der  Seite  272  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1839  veröffentlichte  Plan,  mit  den  aus  Nachstehendem  ersichtlichen
  Modificationen,  zum  Grunde  gelegt.

Dem  dort  angenommenen  Vertheilungsmaaßstabe  zufolge  haben  von  obigen

5138  Thlrn.  26  Ngr.  7  Pf.
zu  empfangen:
a)  die  Receßherrschaftsbesitzer  nach  0,201  =  103244  Thlr.
b)  die  Vasallengutsbesitccr  0)0,090  =  1354
c)  die  Gemeinden  in  den  Receßherrschaften
  und  beziehendlich  Ortstheile  0,706.  395129  «
1,000.5138J—Tyl«1«.:26Ngr.7Pf.
Der  Abrundung  halber  wird  der  Entschädigungsantheil
unter  a)  auf  1000  Thlr.  —  Ngr.  —  f.
b)  1556  —  .gestellt,  wornach
c)  3993  26  7  «