Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

-  47  -Namen

  der





Lau-  Namen der    Servis.  Lau-  Servisfende
  Städte  Regierungs-  klasse.  fende  Städte  Regierungs-  klasse.
No.  resp.  Orte.  bezirke.  No.  resp.  Orte.  bezirke.
261  Vilsbiburg.  .  .  Niederbayern  .  .  .    IV.  279  Wertingen  .  .  .  Schwaben  und  Neu-262
  Vilseck  ..  ...  Oberpfalz  und  Re-  burg  .  .  .  .  ...  IV.
gensburg  V.  280  Windsbach  .  Mittelfranken . . . .  IV.
263  Vilshofen  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  ..  IV.  281  Windsheim  .  .  Mittelfranken.  .  .  .  IV.
264  Vohenstrauß.  .  Oberpfalz  und  Re-  282  Wörth  .  .  ...  Unterfranken  und
gensburg  ..  ...  V.  Aschaffenburg  .  .    V.
265  Volkach  ..  .  .  Unterfranken  und  283  Wolfrathshau-Aschaffenburg . . .  V.
  sen  Oberbayern  ..  ...  IV.
284  Wolfstein  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  ..  V.
285  Wonsees.  Oberfrankken  V.
266  Wachenheim  .  .  Pfalz  IV.  286  Würzburg  .  ..  Unterfranken  und
267  Waischenfeld.  .  Oberfranken.  .  ...  V.  Aschaffenburg . . .  I.
268  Waldmünchen.  Oberpfalz  und  Re-  287  Wunsiedel  .  .  Oberfranken  IV.
gensburg  ..  ...  V.
269  Wasserburg  ..  Oberbayern  ..  ...  IV.
270  Wassertrüdin-  288  Zeil  ..  .  .  ...  Unterfranken  und
gen  Mittelfranken  V.  Aschaffenburtg . . .  V.
271  Wegscheid  ..  .  Niederbayern.  ...  IV.    289  Zusmarshau-272
  Weiden  Oberpfalz  und  Re-  sen  Schwaben  und  Neugensburg
  IV.  burg  IV.
273  Weilheim  .  .  .  Oberbayern  IV.  290  Zweibrücken  .  .  Pfalz.  .  ......  III.
274  Weismain  .  .  Oberfrankken  V.
275  Weißenburg  ..  Mittelfranken.  .  .  III.
276  Weißenhorn.  .  Schwaben  und  Neu-  Alle  hier  nicht  genannten  Marktflecken
burg  V.  und  Ortschaften  sämmtlicher  Regie-277
  Weißenstadt  ..  Oberfranken  V.      V.
278  Wemding  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  rungsbezirke  .  ..  .  .  ·  V.
burg.......  V.











Für  die  zum  Zwecke  der  Artillerie-Schießübungen  zu  beschaffenden  Quartierleistungen  wird,
sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,  die  Entschädigung
  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende  Quartierleistungen,  insoweit
dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen,  wird  eine  höhere  Servisentschädigung
in  der  Weise  gewährt,  daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch
mindestens  in  die  dritte  Servisklasse  aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse
  aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.