Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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gütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr 
als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wege- 
strecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden 
die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, 
so wird ein halber Tag berechnet. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung 
und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr 
zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder 
Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des 
von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung 
des Betrages geschieht nach Maßgabe des §. 14. 
2.  die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennige, 65 Pfennige. 
b) für die Mittagskost 40 -"- 35 -"- 
c) für die Abendkost 25 -"- 20 -"- 
d) für die Morgenkost 15 -"- 10  -"- 
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der 
November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mann- 
heim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im 
folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung 
der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennige, bis zum Satze von 
einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen 
Sätze ein. 
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende 
Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs- 
anzeiger öffentlich bekannt gemacht. 
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann 
der Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundes- 
gebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen 
von 80 Pfennigen bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit 
Brot etc., als auch über eine Mark hinaus erhöhen. 
Für Offiziere und im Offiziersrange stehende Aerzte und Militär- 
beamte ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaft entfallenden 
Vergütungssatzes zu entrichten. Wenn jedoch ein Offizier etc. erklärt 
hat, nur dasjenige in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, was er 
nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu 
fordern berechtigt sein würde (§. 4), so ist für ihn nur der einfache 
Betrag der Vergütung zu entrichten. 
die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durch- 
schnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung stattge- 
funden hat.  

	        
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