Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzier- und Schieß- 
plätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§. 13. 
Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende 
und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene 
Vergütung zuzulassen. 
§. 14. 
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie 
die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds ver- 
gütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Vergütungen 
erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, auf Grund sach- 
verständiger Schätzung. 
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise 
oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungs- 
termine vorzuladen. 
§. 15. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten IV. Besondere Ver- 
Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung pflichtungen der Eisen-  bahnverwaltungen 
nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu 
revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken. 
§. 16. 
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, Schlußbestimmungen. 
sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde 
anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Abs. 2, 10 Abs. 4, 
11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der be- 
haupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im 
Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, 
in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist. 
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie 
moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne 
Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt 
Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
§. 17. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1875 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten alle demselben zuwiderlaufenden Bestim- 
mungen außer Wirksamkeit. 
 
Reichs- Gesetzbl. 1878. 12
	        
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