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Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzier- und Schieß-
plätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 13.
Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende
und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene
Vergütung zuzulassen.
§. 14.
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie
die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds ver-
gütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Vergütungen
erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, auf Grund sach-
verständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise
oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungs-
termine vorzuladen.
§. 15.
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten IV. Besondere Ver-
Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung pflichtungen der Eisen- bahnverwaltungen
nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu
revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken.
§. 16.
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, Schlußbestimmungen.
sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde
anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Abs. 2, 10 Abs. 4,
11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der be-
haupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im
Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt,
in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie
moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne
Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt
Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
§. 17.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1875 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten alle demselben zuwiderlaufenden Bestim-
mungen außer Wirksamkeit.
Reichs- Gesetzbl. 1878. 12