Metadaten : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Ziff.  16.  Die  Bestimmungen  über  die  Presse  und

das  Vereinswesen.
6“  8.  3.

Das  zweite  Alinea  des  Artikels  5  lautet  künftig  wie  folgt:

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die
Kriegsmarine  und  die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben
gibt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
stattfindet,  die  Stimme  des  Präsldiums  den  Ausschlag,
wenn  fie  ssich  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen

  ausspricht.
8.  4.
Artikel  6  erhält  folgende  Fassung:

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmenführung

sich  in  der  Weise  vertheilt,  daß
Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Cuthessen,  besei,  Nessen  und
Frankfurt  .
führt,
Bayern
Sachsen
Württemberg
Babden
Hessen  .
Meglenburg.  Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Braunschweig
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg

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