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Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und
das Vereinswesen.
6“ 8. 3.
Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig wie folgt:
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben
gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit
stattfindet, die Stimme des Präsldiums den Ausschlag,
wenn fie ssich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen
ausspricht.
8. 4.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmenführung
sich in der Weise vertheilt, daß
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Cuthessen, besei, Nessen und
Frankfurt .
führt,
Bayern
Sachsen
Württemberg
Babden
Hessen .
Meglenburg. Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Braunschweig
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
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