Full text : Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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g.  2.

Die  entstehenden  Steuerausfälle,  sowie  die  etwaigen  Kosten  trägt  die
Staatskasse.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meines  Schiffes  „Alexandrine“,  den  15.  April  1889.
(#.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.

v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.  Herrfurth.  v.  Schelling.
v.  Verdy.

 

(r.  9334.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schlesien.  Vom  16.  April  1889.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für  den
Umfang  der  Provinz  Schlesien,  was  folgt:

S.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit
dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

S.  2.
Der  Staat  und  die  Provinz  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  (§.  1)
nicht  befugt.
S.  3.

Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen  in  erster  Instanz